Gekündigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf sofortige Weiterbeschäftigung
Betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer haben nicht automatisch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden. Ein gekündigter Arbeitnehmer kann danach nur seine Weiterbeschäftigung verlangen, wenn zuvor der Betriebsrat der Kündigung unter Angabe bestimmter Gründe widersprochen hat. Ein gekündigter Abteilungsleiter hatte per Eilverfahren seine Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Kündigungsrechtsstreits verlangt. Der Betriebsrat hatte der Kündigung jedoch nur pauschal mit dem Hinweis widersprochen, die Sozialauswahl sei fehlerhaft. Weitere Details nannte er nicht. Nach Auffassung des Gerichts reicht dies jedoch nicht aus, um dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Die Arbeitnehmervertretung hätte zumindest Namen vergleichbarer Mitarbeiter nennen müssen (Hessisches LAG, Urteil vom 07.01.2009, Az.: 7 Ga 200/08).
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