Versäumte Klagefrist - Arbeitnehmer muss sich Verschulden des Prozessvertreters anrechnen lassen
Erhebt ein Prozessbevollmächtigter verspätet Klage, so muss sich der Arbeitnehmer dieses Verschulden zurechnen lassen. Einem Arbeitnehmer war am 19.07.2007 die Kündigung seines Arbeitgebers zugegangen. Noch am selben Tag vereinbarte er mit dem Leiter der Geschäftsstelle seiner Gewerkschaft einen Termin für den 20.07.2007, um eine Kündigungsschutzklage in die Wege zu leiten. Zum vereinbarten Termin traf der Arbeitnehmer den Geschäftsleiter nicht an. Deshalb überließ er seine Unterlagen einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle, um die Klageerhebung zu veranlassen. Wegen Bauarbeiten gerieten die Unterlagen für mehrere Wochen in Vergessenheit. Erst am 10.09.2007 tauchten die Unterlagen im Büro der Geschäftsstelle wieder auf. Am 13.09.2007 erhob die DGB-Rechtsschutz GmbH für den Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein. Da die dreiwöchige Klagefrist abgelaufen war, beantragte sie, die Klage nachträglich zuzulassen. Ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts habe der Arbeitnehmer zwar alles getan, was zu Klageerhebung nötig war, sodass ihn keine Schuld treffe. Er müsse sich jedoch das Verschulden des Gewerkschaftsvertreters nach § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zurechnen lassen. Es sei Aufgabe der Geschäftsstelle, sicherzustellen, dass fristgebundene Klageaufträge rechtzeitig bearbeitet werden (BAG, Urteil vom 28.05.2009, Az.: 2 AZR 548/08).
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