Freiwillige Jahressonderzahlung kann vom Arbeitgeber aufgehoben werden
Eine an Führungskräfte geleistete Jahressonderzahlung kann laut aktueller Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Arbeitgeber unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden – unabhängig davon, welchen Anteil sie an der Gesamtvergütung ausmacht. Das gilt auch dann, wenn damit der Anteil der Arbeitnehmer am Unternehmenserfolg honoriert werden soll. Die Erfurter Richter lehnten damit die Klage einer Führungskraft ab, die in den vergangenen Jahren immer mit 30 bis 40 % Sonderzahlung bezüglich des Unternehmenserfolgs zu ihrem ursprünglichen Gehalt bedacht wurde. In der diesbezüglichen jährlichen Mitteilung hatte der Arbeitgeber die Leistung alletrdings immer unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt. Dieser Vorbehalt war für das BAG rechtsgültig (BAG, Urteil vom 18.03.2009 Az.: 10 AZR 289/08).
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