Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunfähigkeit erst bei Urlaubsgewährung fällig
Tarifliches Urlaubsgeld, das mit der Urlaubsvergütung verknüpft ist, muss der Arbeitgeber erst dann zahlen , wenn auch der Anspruch auf die Urlaubsvergütung fällig ist. Dies entschied aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG). Weiterhin machten die Richter erneut klar, dass Urlaubsanspruch nicht erlöscht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums sowie darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist. Für das tarifliche Urlaubsgeld komme es aber darauf an, ob dem Arbeitnehmer der Urlaub auch tatsächlich gewährt wird. Ist dies – wie im verhandelten Fall – noch nicht der Fall, muss auch das Urlaubsgeld so lange nicht bezahlt werden (BAG, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 477/07).
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in unserem Beitrag Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt - Wann Arbeitgeber zahlen müssen.
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