Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt - Wann Arbeitgeber zahlen müssen
Ist ein tarifliches Urlaubsgeld an das normale Urlaubsentgelt gekoppelt, müssen Arbeitgeber nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erst dann in die Tasche greifen, wenn der Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer erkrankte im Februar des Jahres 2005 und war bis ins Jahr 2006 hinein arbeitsunfähig. Ein im Unternehmen anwendbarer Tarifvertrag sah für jeden Mitarbeiter ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 60% des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts vor. Dieses zusätzliche Urlaubsgeld verlangte der über einen längeren Zeitraum erkrankte Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber. Als dieser ablehnte, klagte der Arbeitnehmer.
Das sagt das Gericht
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Gerichts erlösche der Anspruch auf Gewährung bzw. Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs nicht, wenn der Arbeitnehmer – wie im Streitfall - bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des Zeitraum des Folgejahres, in dem er den Urlaub noch nehmen könne und darüber hinaus, arbeitsunfähig erkrankt sei. Trotzdem könne der Mitarbeiter hier nicht die Zahlung des Urlaubgeldes für 2005 verlangen. Dies würde voraussetzen, dass der Arbeitgeber ihm die reguläre Urlaubsvergütung für 2005 bezahlt hätte. Dafür wiederum hätte er ihm den Urlaub für 2005 gewähren müssen, was bisher nicht geschehen sei. Auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch komme nicht in Betracht, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet sei (BAG, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 477/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) können Mitarbeiter auf Gewährung und Abgeltung ihres Urlaubs pochen, auch wenn sie über das Urlaubsjahr und den zulässigen Übertragungszeitraum hinaus erkrankt sind.
Wichtiger Hinweis
Allerdings gilt das nur dann, wenn der Mitarbeiter wieder arbeitsfähig ist. Denn Anspruch auf Urlaub bedeutet das Recht auf Freistellung von der Arbeit. Wer krank ist, muss nicht arbeiten und kann dementsprechend für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auch nicht freigestellt werden.
Ein gesetzlicher Anspruch auf ein Urlaubsgeld existiert im Übrigen nicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Individualvereinbarung eine entsprechende Regelung zu treffen.
Praxistipp
Unterscheiden Sie das Urlaubsgeld vom Urlaubsentgelt. Letzteres ist an das Gesetz gekoppelt. Es entspricht nach § 11 BUrlG der Vergütung, die der Arbeitgeber dem urlaubenden Arbeitnehmer durchschnittlich für die Arbeitsleistung zu zahlen gehabt hätte.
Gilt in Ihrem Betrieb ein Tarifvertrag? Wenn ja, sollten Sie die Möglichkeit nutzen, die Ihnen § 4 a des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bietet. Diese Vorschrift ermöglicht es Ihnen, Vereinbarungen über die Kürzung von Sondervergütungen für die Zeit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern zu treffen. Dies kann einzelvertraglich geschehen, aber auch in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
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