Kehrtwende: Studiengebühren sind sozialversicherungsfrei
Kehrtwende im Sozialversicherungsrecht: Studiengebühren, die Arbeitgeber für Mitarbeiter übernehmen, werden nicht mehr als sozialversicherungspflichtiger Lohn behandelt.
Sozialversicherungsträger rudern zurück
Immer mehr Arbeitnehmer studieren parallel zu ihrer Beschäftigung. Erklärt sich der Arbeitgeber dazu bereit, Studiengebühren zu übernehmen, muss er darauf keine Lohnsteuer abführen. Denn bei einem Ausbildungsdienstverhältnis geht man von einem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus. Strenger hielten es die Sozialversicherungsträger. Diese behandelten die Übernahme von Studiengebühren bisher als sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Nun kam es zu einer Änderung.
Freistellung möglich
Grundlage der Änderung ist die Hinzufügung des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 15 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Arbeitslohn freiwillig oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung Studiengebühren, können Sie diese von der Sozialversicherungspflicht freistellen lassen, soweit Ihre Aufwendungen kein Arbeitslohn sind. Ein sogenannter Sachbezug liegt dann nicht vor.
Wichtiger Hinweis
Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht in Geld bestehen, bezeichnet man im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht als Sachbezug. Der Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, der den Mitarbeiter bereichert und der als Entgelt für das Erbringen der Arbeitskraft gewährt wird. Die Sachbezüge können wiederkehrend als laufender Arbeitslohn oder einmalig aus besonderem Anlass gewährt werden.
Beachten Sie die Dokumentationspflicht!
Allerdings sind Sie gehalten, Ihr überwiegendes eigenbetriebliches Interesse zu manifestieren. Dies geschieht durch eine entsprechende Rückzahlungsvereinbarung für den Fall, dass der Studierende Ihr Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt. (OFD Karlsruhe vom 10.10.2007 - S2222.7/147 - St 146).
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