Beruflich veranlasster Umzug - Doppelte Miete können Sie jetzt als Werbungskosten abziehen
Zweite Miete kann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist abgezogen werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat laut einem gerade veröffentlichten Urteil entschieden, dass Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können.
Der Fall aus der Praxis
Der Kläger wurde im Streitjahr 2008 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt und lebte in der Stadt E. Beide erzielten im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab dem 01.07.2007 hatte der Kläger eine neue Arbeitsstelle in T. aufgenommen. Anlässlich des Arbeitsplatzwechsels mieteten der Kläger und seine Ehefrau in der Nähe von T, in R, ab 01.12.2007 eine 165 qm große 5-Zimmer-Wohnung an. Von dort ging der Kläger seiner Arbeit in T nach. Wie von Anfang an geplant zogen die Ehefrau und das Kind des Klägers am 10.02.2008 ebenfalls in diese Wohnung nach. Die bisherige Familienwohnung in E wurde aufgegeben. In der Einkommensteuererklärung für 2008 begehrte der Kläger u.a. den Abzug des gesamten Mietaufwands für die Wohnung in R für Januar und Februar 2008 als Werbungskosten. Das damals zuständige Finanzamt T erkannte den Mietaufwand jedoch - unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung - nur anteilig für 60 qm an. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben erfolglos.
Das sagt das Gericht
Der BFH hielt die Revision für begründet. Das FG habe zwar zutreffend erkannt, dass die Mietaufwendungen des Klägers für die Wohnung in R im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur begrenzt abziehbar sind. Notwendige Mehraufwendungen im Sinne dieser Norm sind nur Mietkosten einer Einzelperson für eine 60 qm große Wohnung zur durchschnittlichen ortsüblichen Es habe aber die Mietzahlungen für die Wohnung in R nicht unter dem Aspekt der unbeschränkten Abzugsfähigkeit als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gewürdigt. Werbungskosten sind danach Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch beruflich veranlasste Umzugskosten, zu denen auch umzugsbedingt geleistete doppelte Mietzahlungen gehören können. Allerdings setzt eine Berücksichtigung als Werbungskosten voraus, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, also private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. In Anwendung dieser Grundsätze sind der Umzug des Klägers und seiner Familie nach R und damit auch die umzugsbedingt geleisteten doppelten Mietzahlungen beruflich veranlasst. Diese Mietaufwendungen können jedoch nur anteilig, und zwar für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag (der Familie) und für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag (der Familie) als Werbungskosten abgezogen werden. Der Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter doppelter Mietzahlungen ist allerdings auf den Zeitlauf der ordentlichen Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses begrenzt. Der Senat kann hier aber mangels Feststellungen über den zeitlichen Ablauf des Umzugs des Klägers nicht abschließend entscheiden, ob die Mietzahlungen nach den vorgenannten Grundsätzen als Umzugskosten berücksichtigungsfähig wären. Die Sache wird daher an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (BFH, Urteil vom 13.07.2011; Az.: VI R 2/11).
So profitieren Sie vom Urteil
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) empfiehlt in seiner Pressemitteilung vom 29.09.2011 Steuerpflichtigen, im Falle eines berufsbedingten Umzugs die doppelten Mietzahlungen in der Einkommensteuererklärung unbeschränkt geltend zu machen. In laufenden Veranlagungsverfahren und im Rahmen eines Einspruchs oder einer Klage können Steuerpflichtige diese Angaben sogar noch nachholen.
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