Steuerfalle Betriebsveranstaltung – Führungskräfte dürfen nicht allein feiern
Wenn Sie bisher schon „geselligen Abendveranstaltungen" außerhalb der regulären Arbeitszeit skeptisch gegenüber gestanden haben, können Sie sich jetzt über ein Urteil des Bundesfinanzhofs richtig ärgern. Der BFH hat entschieden, dass eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende Betriebsveranstaltung darstellt. Damit wird es für Sie als Teilnehmer und den Arbeitgeber teuer - es fällt nämlich die normale Lohnsteuer an.
Der Fall aus der Praxis
Ein größerer Arbeitgeber führte mehrmals im Jahr verschiedene Fachtagungen für seine angestellten Führungskräfte durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit „musikalischen und künstlerischen Darbietungen" an. Der Arbeitgeber stufte dies als steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen ein. Der den Führungskräften zugeflossene geldwerte Vorteil sollte deshalb nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit einem Steuersatz von 25 % versteuert werden. Demgegenüber veranlagte das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung die Lohnsteuer mit dem individuell errechneten, wesentlich höheren Lohnsteuersatz. Die Firma klagte vor dem Finanzgericht, unterlag aber.
Das sagt der Richter
Der BFH bestätigte die Auffassung der 1. Instanz. Betriebsveranstaltungen zeichneten sich dadurch aus, dass sie den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima förderten. Überschreite die Zuwendungen des Arbeitgebers eine bestimmte Freigrenze nicht, liege aufgrund des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vor. Diese Freigrenze (damals 102,26 €) war jedoch im Streitfall erheblich überschritten. Die Bundesrichter bekräftigten die bisherige Rechtsprechung, wonach der Begriff der Betriebsveranstaltung nur dann erfüllt sei, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe. Werde der Teilnehmerkreis beschränkt, erweise sich dies als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppe. Das Instrument Pauschalbesteuerung von 25 % ziele strukturell darauf ab, die einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Die Pauschalbesteuerung bilde insoweit die „vertikale Beteiligung" der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Wird die Veranstaltung ausschließlich Führungskräften vorbehaltenen, verstößt der Pauschalsteuersatz von 25 % gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (BFH, Urteil vom 15.01.09, VI R 22/06)
Das bedeutet die Entscheidung
Grundsätzlich werden Leistungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn gezählt und sind daher im Rahmen der derzeit geltenden Freigrenze komplett steuerbefreit. Wird die Grenze von 110 € pro Kopf und Veranstaltung überschritten, kann der Arbeitgeber - insofern die Veranstaltung tatsächlich eine Betriebsveranstaltung ist - die
25 %-ige Pauschalbesteuerung selbst übernehmen und so den Arbeitnehmer davon befreien. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um übliche Betriebsveranstaltungen und um hier übliche Zuwendungen handelt. Vor einigen Jahren hat der BFH übrigens (Urteil vom 16.11.2005, Az.: VI R 151/99) seine bisherige Rechtsprechung geändert, wonach jede über einen Tag hinausgehende Dauer der Betriebsveranstaltung unüblich und damit steuerschädlich sei.
Checkliste zum Download
Hier geht's zur Checkliste Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
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