Benzin statt Diesel getankt: Reparaturkosten sind steuerlich absetzbar
Benzin statt Diesel getankt: Reparaturkosten nach Falschbetankung steuerlich absetzbar
Ein Berufspendler, der versehentlich Benzin statt Diesel getankt hat, kann die aufgrund der Falschbetankung zur Instandsetzung des Motors entstehenden Reparaturkosten neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen.
Diese bemerkenswerte Entscheidung hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gefällt. Mit diesem arbeitnehmerfreundlichen Urteil rücken die Finanzrichter von der bisherigen Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung ab.
Der Fall
Ein Berufspendler hatte auf dem Arbeitsweg versehentlich Benzin statt Diesel getankt. Als der Motor kurze Zeit nach Fortsetzung der Fahrt „unregelmäßig” lief, bemerkte er seinen Fauxpas. Der Arbeitnehmer schaffte es mit seinem Fahrzeug noch bis zu einer nahe gelegenen Werkstatt, die den aufgrund der Falschbetankung entstandenen Motorschaden reparierte. Die Versicherung des Arbeitnehmers lehnte eine Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von rund 4.300 € mit der Begründung ab, dass der Versicherungsnehmer durch das Falschtanken seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Als sich die Versicherung weigerte die Reparaturkosten zu erstatten, machte der Falschtanker seinen Schaden als Werbungskosten beim Finanzamt geltend. Die Behörde war jedoch der Meinung, dass neben der Entfernungspauschale nur Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug berechtigten. Eine Falschbetankung sei aber kein Unfall. Das Finanzamt meinte, neben der Entfernungspauschale (sogenannte Pendlerpauschale) seien nur Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Die Falschbetankung sei aber kein Unfall. Gegen diese Entscheidung klagte der Arbeitnehmer vor dem Finanzgericht (FG).
Das sagt das Gericht
Mit Erfolg. Das Gericht gab der Klage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Reparaturkosten statt. Nach Auffassung der Finanzrichter sei die bisherige FG-Rechtsprechung zwar davon ausgegangen, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (siehe „Das sagt das EStG“) mit dem Ansatz der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) sämtliche Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sein sollten. Eine derartige Nichtberücksichtigung von Kosten widerspräche neben den gewöhnlichen (laufenden) Kfz-Kosten bei den Werbungskosten aber nicht nur dem Willen des Gesetzesgebers, sondern sei darüber hinaus auch verfassungsrechtlich bedenklich. Denn § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG käme dann einem Abzugsverbot für Werbungskosten gleich. Für eine solche Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips fehle aber die erforderliche sachliche Rechtfertigung (Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.04.2013, Az.: 9 K 218/12).
Das Niedersächsische Finanzgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des Rechts die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
Niedersächsische Finanzrichter stellen alte Rechtslage wieder her
Das Niedersächsische Finanzgericht stellt sich mit seiner Entscheidung sowohl gegen die bisherige FG-Rechtsprechung als auch gegen die Ansicht der Finanzverwaltung. Der 9. Senat hat die durch den Ansatz der Entfernungspauschale erfolgte Abgeltungswirkung auf die gewöhnlichen (laufenden) Kfz-Kosten, die einer Pauschalierung zugänglich sind, begrenzt und damit im Wege der Gesetzesauslegung die Rechtslage wiederhergestellt, die vor 2001 seit mehreren Jahrzehnten bestand. Danach waren neben der früheren Kilometerpauschale stets auch außergewöhnliche Wegekosten (z. B. Motorschaden, Diebstahl, Unfall) als Werbungskosten abzugsfähig.
Wichtiger Hinweis
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienfahrten können vom Arbeitnehmer durch die sogenannte Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) steuermindernd wie Werbungskosten berücksichtigt werden.
Das sagt das EStG
§ 9 Werbungskosten
…
2) Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Behinderte Menschen,
1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen.
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