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Werbungskostenabzug: Entfernungspauschale als Werbungskosten nur einmal pro Tag absetzbar

24. Februar 2012

Keine weiteren Werbungskosten: Zweite Fahrt ist mit Entfernungspauschale abgegolten

Ein in einem Theater beschäftigter Musiker, der aus beruflichen Gründen zweimal täglich von seiner Wohnung an seine Arbeitsstätte fahren muss, kann in seiner Steuererklärung die Entfernungspauschale nur einmal als Werbungskosten geltend machen. Ein weiterer Werbungskostenabzug für die zweite Fahrt ist nach einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts (FG) nicht möglich.

 

Entfernungspauschale als Werbungskosten gibt’s nur einmal 

Der Fall aus der Praxis

Ein in einem Theater als Musiker beschäftigter Arbeitnehmer fuhr in den Streitjahren häufig zweimal täglich von seiner Wohnung zum Theater, weil er laut Arbeitsvertrag sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Die jeweiligen Pausen zwischen den Proben und den Aufführungen betrugen an diesen Tagen mindestens vier Stunden. Für solche Tage setzte der Musiker die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal an. Das Finanzamt war damit nicht einverstanden und berücksichtigte die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag. Der Musiker klagte gegen diese Entscheidung der Finanzbehörde.

 

Das sagt das Gericht

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Hessische Finanzgericht (FG) entschied, dass das Finanzamt zu Recht die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag berücksichtigt habe. Zwar liege eine Ungleichbehandlung des Klägers zu anderen Arbeitnehmern vor, die trotz geringer Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten. Auch sei das sogenannte objektive Nettoprinzip durchbrochen, weil der Kläger zweimal am Tag anfallende Aufwendungen nicht doppelt ansetzen könne. Darin sei aber keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu sehen, weil es sich im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern um einen atypischen Fall handele. Außerdem bewege sich der Gesetzgeber im Interesse eines vereinfachten Steuerverfahrens mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 9 Einkommensteuergesetz (EStG), nach der die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag Berücksichtigung finde, innerhalb des ihm zustehenden Typisierungsspielraums (Hessisches FG, Urteil vom 06.02.2012, Az.: 4 K 3301/09).

 



Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten

Mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale, Kilometerpauschale) werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte abgegolten. Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie beträgt einheitlich 0,30 € je Entfernungskilometer.

 

Wichtiger Hinweis

Die Entfernungspauschale kann in der Steuererklärung grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel geltend gemacht werden, d. h. auch Arbeitnehmer, die zu Fuß zur Arbeit gehen oder mit dem Fahrrad fahren können die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen.

 

Werbungskostenabzug durch Entfernungspauschale ist auf 4.500 € begrenzt

Arbeitnehmer, die mit dem Motorrad bzw. mit dem Moped zur Arbeit fahren oder die eine Fahrgemeinschaft gebildet haben, können höchstens 4.500 € als Werbungskosten ansetzen.

 

Praxis-Tipp

Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Kosten per Beleg nachgewiesen oder per Entfernungspauschale maximal 4.500 € angesetzt werden. Legt ein steuerpflichtiger Arbeitnehmer den Arbeitsweg abwechselnd mit dem Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, so muss dies seit dem 01.01.2012 nicht mehr täglich nachgewiesen bzw. durch das Finanzamt geprüft werden. Die Finanzbehörden sollen nun jahresbezogen prüfen, ob der Ansatz der Pendlerpauschale oder der Ansatz der tatsächlichen Kosten für den Berufspendler günstiger ist.

 

Keine Kostendeckelung bei Nutzung eines eigenen Fahrzeugs

Die Kostendeckelung bei der Entfernungspauschale auf insgesamt 4.500 € pro Veranlagungszeitraum gilt nicht, wenn das eigene Fahrzeug für den täglichen Weg zur Arbeit genutzt wird. Steht kein eigenes Auto zur Verfügung, kann auch das Fahrzeug des Ehe- bzw. Lebenspartners, der Eltern oder der Geschwister für den Weg zur Arbeit genutzt werden

 

Die Entfernungspauschale ist auf die kürzeste Wegstrecke zu berechnen. Eine längere Strecke wird jedoch bei einer stichhaltigen Begründung berücksichtigt. So hat das Finanzamt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine längere Wegstrecke anzuerkennen, wenn sie verkehrsgünstiger liegt

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Entfernungspauschale, Werbungskosten, Werbungskostenabzug, Steuererklärung, 4 K 3301/09, Kilometerpauschale, Pendlerpauschale, Finanzamt
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