Steuern sparen: Diese Werbungskosten sind steuerlich absetzbar
Richtige Geltendmachung von Werbungskosten hilft Steuern sparen
Steuern sparen – dieses Ziel eint sämtliche Steuerpflichtigen bei der Erstellung ihrer Steuererklärung. Jeder Steuerpflichtige hegt den Wunsch, die Steuerlast möglichst gering zu halten. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen so viele Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) wie nur möglich geltend gemacht werden.
Doch welche Aufwendungen werden vom Finanzamt überhaupt einkommensteuermindernd anerkannt?
- Ist das Arbeitszimmer steuerlich absetzbar?
- Wie hoch ist die Entfernungspauschale?
- In welchen Fällen bleibt nur die Geltendmachung des Werbungskostenpauschbetrages?
- Was ist mit berufsbedingten Umzugskosten?
Die Antworten auf diese Fragen haben wir für Sie zusammengestellt.
Was sind Werbungskosten überhaupt?
Zur Beantwortung dieser Fragen gilt es zunächst, den Begriff der Werbungskosten zu definieren:
Als Werbungskosten im Sinne des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) werden Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bezeichnet. Sie können nur im Zusammenhang mit Überschusseinkünften auftreten, d. h. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstigen Einkünften. Werbungskosten entsprechen den Betriebsausgaben bei Gewinneinkünften, also den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit.
Bei entsprechendem Nachweis durch den Steuerpflichtigen können Werbungskosten in tatsächlicher Höhe oder aber in Höhe des Pauschbetrags für Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden.
Wichtiger Hinweis
Der Werbungskostenpauschbetrag wird bei der Ermittlung der steuerlichen Einkünfte pauschal von den Einnahmen abgezogen, wenn der Steuerpflichtige keine höheren Werbungskosten nachweisen kann. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit gilt zurzeit ein Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskostenpauschbetrag) in Höhe von 1.000 € gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG.
Steuerlich absetzbare Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG
Aufgrund der zahlreichen und vielfältigen Berufen und den damit verbundenen individuellen Aufwendungen ist es nicht möglich, eine komplette Checkliste mit allen in Betracht kommenden Werbungskosten zu erstellen. Nachstehend erfolgt eine Auflistung der wichtigsten Werbungskosten in Anlehnung an § 9 EStG.
- Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, besser bekannt als Pendlerpauschale, pauschaliert die Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte des Steuerpflichtigen. Die Entfernungspauschale mindert das zu versteuernde Einkommen. Jeder Arbeitnehmer und jeder Selbstständige kann sie in Anspruch nehmen, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Dabei ist es egal, ob der Steuerpflichtige zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Kfz den Arbeitsweg zurücklegt.
Für eine Fahrt zwischen Arbeitsstätte und Wohnung sind 0,30 € / km als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Berücksichtigt werden dabei nur die vollen Kilometer der einfachen Entfernung. Damit sind Hin- und Rückfahrt abgegolten. Angefangene Kilometer der Fahrtstrecke werden nicht berücksichtigt. Es gilt eine Höchstgrenze von 4.500 € im Kalenderjahr.
- Arbeitsmittel
Nichtselbstständige Steuerpflichtige können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Arbeitsmitteln im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG einschließlich der Umsatzsteuer im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von der Steuer absetzen, wenn die Kosten für das einzelne Arbeitsmittel 410 € (exklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist eine berufliche Nutzung des Arbeitsmittels von mindestens 90 Prozent. Ausnahmen hiervon gelten bei Computern, Monitoren, Scannern sowie Telefonen. Diese Arbeitsmittel können auch noch bei privater und beruflicher Nutzung im Verhältnis 50:50 von der Steuer abgesetzt werden. Typische Arbeitsmittel sind:
- Berufskleidung (z. B. Arztkittel, Robe, Blaumann)
- Computer (Hardware und Software)
- Telefon – Faxgerät - Mobilfunkkosten
- Fachliteratur (z. B. Fachbücher, Fachzeitschriften, Lose-Blatt-Sammlungen)
- Schreibtisch – Bürostuhl – Aktenschrank – Bücherregal – Lampe
- Aktenkoffer
- Kopierer
- Werkzeuge
- Taschenrechner
- Büromaterial (z. B. Schreibutensilien, Papier, Aktenordner)
- Einrichtung für Homeoffice
Wichtiger Hinweis
Bei Arbeitsmitteln, die mehr als 410 € kosten (exklusive Umsatzsteuer) müssen Steuerpflichtige die Kosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilen (abschreiben). Sie können dann nur die Jahresabschreibung – auch AfA oder Abschreibung für Abnutzung genannt - als Werbungskosten geltend machen. Eine Abschreibung ist die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens auf die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Dauer der Abschreibung wird in den so genannten AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums festgelegt
- Arbeitszimmer
Das Arbeitszimmer ist mit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 wieder steuerlich absetzbar. Steuerpflichtige können nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG (siehe „Das sagt das EStG“) bis zu 1.250 € in der Steuererklärung steuermindernd geltend machen.
Die Begrenzung auf 1.250 € gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ist das der Fall, können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestimmt sich der Mittelpunkt danach, ob der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Steuerlich absetzbar sind für das Arbeitszimmer anfallende Aufwendungen wie:
- Einrichtungsgegenstände
- Mietkosten
- Nebenkosten
- Renovierungskosten
- Reinigungskosten
- Bewerbungskosten
- Anzeigen
- Telefon
- Porto
- Kopien
- Reisekosten
- Bewerbungsmappe
- Doppelte Haushaltsführung
Unterhält ein Steuerpflichtiger neben seiner Wohnung, in der er seinen Hausstand führt bzw. seine Familie lebt, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit eine zweite Wohnung am Arbeitsort, so spricht das Gesetz von doppelter Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG; § 3 Nr. 16 EStG. Aufwendungen, die durch die doppelte Haushaltsführung entstehen, können Steuerpflichtige als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Als notwendiger Mehraufwand wegen einer doppelten Haushaltsführung kommen beispielsweise diese Aufwendungen in Betracht:
- eine Heimfahrt pro Woche
- Aufwendungen für Ferngespräche mit der Familie
- Fahrtkosten zu Beginn und zum Ende der doppelten Haushaltsführung
- Aufwendungen für Zweitwohnung (z. B. Miet- und Einrichtungskosten)
- Umzugskosten
- Verpflegungsmehraufwand
In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung kann der Steuerpflichtige die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand, die bei Dienstreisen angesetzt werden, als Werbungskosten abziehen. Die Höhe der Pauschale hängt von der Dauer der Abwesenheit von der Familienwohnung bzw. dem Ort des Lebensmittelpunktes ab.
- Fortbildung
Als Werbungskosten abziehbar sind auch beruflich bedingte Fortbildungskosten, ein Zweitstudium oder eine Promotion. Abzugsfähig in diesem Kontext sind z. B. Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Schreibutensilien usw.
- Umzug
Ein Steuerpflichtiger, der berufsbedingt umziehen muss, kann die Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich absetzen. Ein Umzug ist beruflich bedingt bei
- Neuanstellung
- Versetzung (Erstattungsanspruch gegen Arbeitgeber)
- Arbeitgeberwechsel
- Verkürzung der täglichen Hin- und Rückfahrt um mindestens eine Stunde
- Bezug einer Dienstwohnung aus betrieblichen Gründen
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Prozesskosten bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht
- Berufliche Haftpflichtversicherung
- Beruflicher Anteil an einer Rechtsschutzversicherung
- Berufliche Anteil an einer Unfallversicherung
Bei längerer Auswärtstätigkeit sind Telefonkosten als Werbungskosten abziehbar
Kosten für Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Werbungskosten abzugsfähig sein. Das BFH in dem Fall eines Marinesoldaten während des Einsatzes auf See entschieden.
Der Fall
Ein Marinesoldat war auf einer Fregatte eingesetzt. Während eines Einsatzes auf hoher See entstanden ihm Kosten für Telefonate mit Angehörigen und seiner Freundin in der Heimat. Der Steuerpflichtige gab an, er hätte an 15 Wochenenden jeweils ein Telefonat mit Angehörigen und seiner Lebensgefährtin geführt. Die Kosten in Höhe von 252 € machte er zunächst vergeblich beim Finanzamt als Werbungskosten geltend. Danach zog er vor das Finanzgericht.
Das sagt das Gericht
Mit Erfolg. Nach Auffassung der Bundesrichter seien die Aufwendungen für private Telefonate zwar typische Kosten der Lebensführung und damit steuerlich grundsätzlich unbeachtlich. Im Streitfall sei es jedoch gerechtfertigt, die Aufwendungen als beruflich veranlassten Mehraufwand einzuordnen. Die privaten Gründe der Kontaktaufnahme würden durch die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit überlagert. Denn bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens einer Woche seien die notwendigen privaten Dinge aus der Ferne nur durch Mehrkosten für Telefonate zu regeln. Dieser Mehraufwand sei ganz überwiegend durch den beruflichen Veranlassungszusammenhang geprägt (BFH, Urteil vom 05.07.2012, Az.: VI R 50/10).
Wichtiger Hinweis
Private Telefongespräche mit Angehörigen und Freunden sind neben den Aufwendungen für Verpflegung, Bekleidung und Wohnraum typische unter § 12 Nr. 1 EStG zu subsumierende, nicht abzugsfähige, Lebensführungskosten. Solche Aufwendungen sind, wenn sie nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 und des § 9 EStG entzogen, sodass eine doppelte Berücksichtigung vermieden wird.
Das sagt das EStG
§ 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
…
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
…
(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
…
6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;
§ 12
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 5, 7 und 9, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
…
§ 9 Werbungskosten
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind….
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