Kostenfallen im Internet: Button-Lösung für Onlineshops soll Onlineshopping sicherer machen
Button-Lösung für Onlineshops soll Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen
Immer mehr Verbraucher tappen beim Einkaufen im Internet in Kostenfallen. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers nun Schluss sein, denn ab dem 01.08.2012 gilt für Onlineshops und für Betreiber kostenpflichtiger Dienste die sogenannte Button-Lösung.
Sie soll die Verbraucher vor Kostenfallen und Abofallen im Internet schützen. Die Button-Lösung basiert auf der neuen Vorschrift des § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (siehe unten). Die Norm regelt die Pflichten für Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr. Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass die Onlineshops die Verbraucher beim online einkaufen nun bereits vor dem Abschluss eines Vertrages über die gesamten anfallenden Kosten informieren müssen.
Wichtiger Hinweis
Mit der Button-Lösung werden die Betreiber von Onlineshops und die Anbieter kostenpflichtiger Dienste verpflichtet, Verbraucher beim Onlineshopping unmittelbar vor Abgabe der Bestellung auf die anfallenden Kosten und weitere wesentliche Vertragsinformationen hinzuweisen. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, so ist der Onlineshop verpflichtet, diese gut lesbar mit den Worten "Zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen. Laut Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVWD) sind auch Beschriftungen wie "Kaufen", "Einkauf abschließen", "Kostenpflichtig bestellen" und "Zahlungspflichtigen Vertrag schließen" erlaubt. Nicht gestattet sind hingegen Beschriftungen wie "Bestellen", "Bestellung abschließen", "Bestellung abgeben", "Weiter" und "Anmeldung".
Informationen müssen über dem Button stehen
Für die Gestaltung der finalen Bestellseite hat der Gesetzgeber genaue Vorgaben gemacht. Die Informationen für die Verbraucher dürfen nicht unterhalb des Buttons dargestellt werden, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend oberhalb des Buttons. Zwischen den erforderlichen Informationen und dem Button selbst dürfen laut Gesetz keine weiteren „trennenden Elemente“ eingefügt werden, die den Eindruck erwecken, die Informationen und der Button würden nicht zusammengehören. Es muss laut Gesetz eine unmittelbare räumliche Nähe zwischen Informationen und Button gegeben sein.
Button-Lösung gilt nicht für Verbraucher
Die Button-Lösung gilt nur im Bereich Fernabsatz, also im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (Verkauf von Waren oder Dienstleistungen über das Internet an Verbraucher), also für Unternehmen, die "B2C" anbieten. Reine „B2B“-Verträge (Verträge unter Unternehmern) sind nicht betroffen. Wenn jedoch Verträge mit Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden, ist die Button-Lösung einzuhalten. Der Handel unter Privatpersonen ist davon nicht betroffen. Sie können ihre Waren unverändert untereinander verkaufen.
Das sind die Voraussetzungen der Button-Lösung
Mit Einführung der Button-Lösung am 01.08.2012 sind die Betreiber von Onlineshops verpflichtet, die Verbraucher vor Beginn des Bestellvorgangs klar und verständlich in hervorgehobener Weise über
- die wesentlichen Merkmale (Eigenschaften) der Ware oder Dienstleistung,
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile und über den Unternehmer abgeführten Steuern
- die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht und
- die Mindestlaufzeit und die Kündigungsmodalitäten bei Dauerschuldverhältnissen
zu informieren.
Ist eine detaillierte Preisangabe nicht möglich, so muss dem Verbraucher stattdessen eine Berechnungsgrundlage zur Verfügung gestellt, die ihm eine Überprüfung des Preises ermöglicht. Darüber hinaus muss er auf gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, aufmerksam machen werden. Sämtliche dieser Pflichtinformationen müssen oberhalb des Bestell-Buttons gut lesbar, in ausreichend großer Schrift und unübersehbar dargestellt werden.
Praxis-Tipp
Der Bundesverband Digitale Wirtschaft informiert in einem Whitepaper mit aktuellen Handlungsempfehlungen zur Button-Lösung. Das kostenfrei erhältliche Whitepaper richtet sich in erster Linie an Unternehmen und Betreiber von Online-Shops oder E-Commerce-Plattformen
Onlinehändler, die die neuen Vorgaben bislang noch nicht umgesetzt haben, sollten sich beeilen. Ansonsten drohen unwirksame Verträge mit Verbrauchern ohne Anspruch auf Bezahlung und unter Umständen Abmahnungen durch Mitbewerber, weil die nicht fristgemäße Umsetzung einen abmahnfähigen Rechtsverstoß darstellt.
Das sagt das Gesetz
§ 312g Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
- angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
- die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
- den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
- die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
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