Freistellung ist kein Zusatzurlaub: Zeitpunkt der Arbeitsbefreiung ist Arbeitgebersache
BAG zur Arbeitsbefreiung beim Betriebsrat: Freistellung ist kein Zusatzurlaub
Ein Betriebsratsmitglied kann für außerhalb der normalen Arbeitszeit geleistete Betriebsratsarbeit nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Arbeitsbefreiung bzw. bezahlte Freistellung verlangen. Die Frage, ob der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung der Arbeitsbefreiung ähnlich wie beim Urlaub den Wünschen des Betriebsratsmitgliedes entsprechen muss, war bislang von der Rechtsprechung nicht geklärt. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage mit einem klaren „Nein“ endgültig beantwortet. Nach Auffassung der Bundesrichter ist die Freistellung kein Zusatzurlaub, sondern lediglich ein Ausgleich für ein Freizeitopfer, das Betriebsräte für ihr Ehrenamt gebracht haben.
Der Fall
Ein als Busfahrer beschäftigter Arbeitnehmer war zugleich Betriebsratsvorsitzender seines Betriebes. Im ersten Quartal 2009 hatte er außerhalb seiner Arbeitszeit Betriebsratsarbeit geleistet. Als Ausgleich für die während seiner Freizeit ausgeübte Betriebsratstätigkeit wollte er im Juni 2009 gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG freigestellt werden. Der Arbeitgeber verweigerte ihm jedoch die Freistellung im Juni und gab ihm stattdessen während der Osterferien frei, weil in dieser Zeit ein verringerter betrieblicher Bedarf an Mitarbeitern bestand. Der Betriebsratsvorsitzende war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht. Er war der Meinung, der Arbeitgeber habe seinen Freistellungsanspruch nicht erfüllt, sodass er einen Anspruch auf eine entsprechende Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto habe.
Das sagt das Gericht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) teilte die Auffassung des Betriebsratsvorsitzenden nicht und entschied den Rechtsstreit zugunsten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber sei bei der zeitlichen Festlegung der Arbeitsbefreiung nicht verpflichtet, die Wünsche des Betriebsratsmitgliedes entsprechend den Grundsätzen der Urlaubsgewährung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber nehme die Freistellung durch Weisung nach billigem Ermessen im Sinne des § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Der Arbeitgeber dürfe also die Freistellung nicht willkürlich oder böswillig und in krassem Gegensatz zu den Interessen des Betriebsratsmitgliedes anordnen. Wie bei jeder Weisung müsse er vielmehr die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Diese Interessen seien jedoch nicht vorrangig zu beachten. Dieser Umstand unterscheide die Freistellung vom Urlaub, bei dem die zeitlichen Wünsche des Mitarbeiters grundsätzlich Vorrang hätten. Während es beim Urlaub um die Erholung des Mitarbeiters gehe, sei dies nicht der Zweck der Arbeitsbefreiung für Betriebsratsarbeit nach § 37 Abs.3 BetrVG (BAG, Urteil vom 15.02.2012, Az.: 7 AZR 774/10).
Betriebsratsarbeit während der Freizeit löst Anspruch auf Freistellung aus
Betriebsratsmitglieder sollen ihre Betriebsratsaufgaben grundsätzlich während der Arbeitszeit erledigen. In der betrieblichen Praxis kommt es aber betriebsbedingt häufig vor (z. B. in Schichtbetrieben, bei Gleitzeitmodellen, bei Vertrauensarbeitszeit, bei unterschiedlichen Formen der Teilzeitbeschäftigung), dass Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit geleistet wird. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Freistellung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren. Ist die Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vom Betriebsratsmitglied in seiner Freizeit für den Betriebsrat aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG.
Wichtiger Hinweis
Betriebsbedingte Gründe sind solche, die aus objektiven Gründen eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs auch eine nur vorübergehende Abwesenheit des Betriebsratsmitgliedes als nicht vertretbar erscheinen lassen.
Das sagt das Gesetz
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
…
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
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