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Teilnahme an Betriebsversammlung ist Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes

26. August 2011

 

Teilnahme eines Arbeitnehmers an Betriebsversammlung gilt als Arbeitszeit

Zieht ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung von der Arbeitszeit ab, so handelt er nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen rechtswidrig. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen, dass die Teilnahme an Betriebsversammlungen als Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes zu werten ist.

Betriebsversammlung gilt als Arbeitszeit auf www.business-netz.com 

 

Der Fall aus der Praxis

In einem öffentlichen Nahverkehrsunternehmen mit rund 2.500 Mitarbeitern führt der Betriebsrat etwa vierteljährlich jeweils sieben Betriebsversammlungen durch. Diese finden an den verschiedenen Standorten des Unternehmens zu unterschiedlichen Tagen und Uhrzeiten statt. Der Arbeitgeber ging bei der Dienst- und Schichtplangestaltung zunächst davon aus, dass es sich bei den Zeiten der Teilnahme an Betriebsversammlungen um Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) handelt.

Am 14.11.2006 bat der Arbeitgeber das seinerzeit zuständige Staatliche Amt für Arbeitsschutz zu dieser Frage um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 18.12.2006 teilte das Amt mit, die Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen sei als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG zu bewerten. Die Teilnahme sei nicht in dem Sinne freiwillig, dass es sich nicht um Arbeitszeit handele. Denn eine Nichtteilnahme könne für die Mitarbeiter arbeitsrechtliche Nachteile mit sich bringen. Zudem könnten Mitarbeiter, die nicht an der Versammlung teilnähmen, ihre Zeit nicht beliebig verbringen. Sie müssten vielmehr ihrer regulären Arbeit nachgehen. Damit handele es sich auch nicht um Freizeit.

Am 21.03.2007 beantragte der Arbeitgeber bei der zuständigen Bezirksregierung den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts, dass er im Rahmen der zukünftigen Schichtplanung die Teilnahme von Mitarbeitern an Betriebsversammlungen nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen habe. Die Bezirksregierung war anderer Meinung und wies den Antrag zurück. Daraufhin zog der Arbeitgeber vor Gericht.

 

Das sagt das Gericht

Ohne Erfolg. Das Gericht entschied gegen den Arbeitgeber. Die Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen sei Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG. Die Teilnahme an Betriebsversammlungen könne nicht als Ruhezeit oder Ruhepause eingestuft werden. § 44 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verlange, dass Betriebsversammlungen grundsätzlich während der (betrieblichen) Arbeitszeit stattfinden. Zudem zeige die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, dass sie möglichst auch während der individuellen Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers abgehalten werden sollen. Nur aus zwingenden Gründen könnten Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit angesetzt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2011, Az.: 4 A 1403/08).



 

Betriebsversammlung ermöglicht Informationsfluss

Die Betriebsversammlung ist ein Organ der Betriebsverfassung ohne eigene Funktion nach außen. Rechtsgrundlage sind die §§ 42 ff. BetrVG. Sie besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs und wird vom Betriebsratsvorsitzenden geleitet. Auch Leiharbeitnehmer haben ein Teilnahmerecht.

 

Wichtiger Hinweis

Die Betriebsversammlung ist sowohl für den Betriebsrat als auch für den Arbeitgeber von herausragender Bedeutung, weil sie die Arbeitnehmer zur gleichen Zeit am gleichen Ort versammelt. Dadurch ist die Betriebsversammlung ein hervorragendes Informations- und Kommunikationsinstrument. Kernstück der Betriebsversammlung ist die Unterrichtung der Arbeitnehmer über sie betreffende Fragen durch den Arbeitgeber, den Betriebsrat und/oder den Gewerkschaftsvertreter sowie die Aussprache insbesondere über den Tätigkeitsbericht des Betriebsrats.

 

Betriebsrat ruft Betriebsversammlung ein

Das Gesetz schreibt in § 43 Abs.1 BetrVG die Durchführung von mindestens vier ordentlichen Betriebsversammlungen im Jahr (eine pro Quartal) vor. Die Einberufung der Betriebsversammlung erfolgt durch Beschluss des Betriebsrats. Der Betriebsrat beschließt auch die Tagesordnung.

 

Teilnehmer der Betriebsversammlung sind:

  • die Arbeitnehmer,
  • der Betriebsrat,
  • der Arbeitgeber,
  • Gewerkschaftsbeauftragte,
  • Beauftragter des Arbeitgeberverbandes sowie
  • sonstige vom Betriebsrat eingeladene Personen (z. B. Sachverständige, Rechtsanwalt oder Referenten).

 

 

Betriebsversammlungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt

Die ordentlichen, weiteren und vom Arbeitgeber beantragten außerordentlichen Betriebsversammlungen finden nach § 44 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Außerordentliche Betriebsversammlungen hingegen, die auf Initiative des Betriebsrats oder auf Antrag eines Viertels der Belegschaft einberufen werden, finden grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit statt, es sei denn der Arbeitgeber stimmt der Abhaltung während der Arbeitszeit zu. Bei der Gestaltung der Betriebsversammlung steht dem Betriebsrat ein Ermessensspielraum zu. Die Dauer richtet sich nach Umfang, Art und Komplexität der im Rahmen der Betriebsversammlung behandelten Themen. Die Betriebsversammlung sollte möglichst nicht kurz vor Feierabend beginnen.

 

 

Arbeitnehmer können Einberufung einer Betriebsversammlung fordern

Ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer hat das Recht, den Betriebsrat zu verpflichten, eine Betriebsversammlung einzuberufen und ein bestimmtes Thema auf die Tagesordnung zu setzen. Wahlberechtigt sind nach § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus können die Arbeitnehmer dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu den Beschlüssen des Betriebsrats Stellung nehmen.

 

 

Arbeitgeber muss im Rahmen einer Betriebsversammlung Bericht erstatten

Das Gesetz verlangt in § 43 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber, dass er oder ein Vertreter mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über die nachstehenden Gesichtspunkte berichtet (soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden):

 

  1. Personal- und Sozialwesen
  2. Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern
  3. Stand der Integration der im Betrieb tätigen ausländischen Arbeitnehmer
  4. Wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs
  5. Betrieblicher Umweltschutz

 

Die Betriebsversammlung ist nicht öffentlich. Eine unbefugte Tonbandaufnahme ist deshalb strafbar nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB).

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: 4 A 1403/08, Arbeitszeit, Arbeitszeitgesetz, Betriebsversammlung, Betriebsrat
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