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Staatsdiener erhöhen Betriebsgröße: Betriebsrat hat Anspruch auf weitere Freistellung

23. Dezember 2011

 

 

 

Betriebsrat klagt erfolgreich auf Freistellung: Staatsdiener zählen bei Betriebsgröße mit

 

Werden Staatsdiener an ein privates Unternehmen überlassen, so führt dies zu einer Erhöhung der Betriebsgröße und somit zu einem Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung eines weiteren Mitgliedes, wenn der entsprechende Schwellenwert überschritten ist. Aus § 5 Abs. 1 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) folgt, dass die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zumindest bei den organisatorischen Bestimmungen des BetrVG zu berücksichtigen sind.

 

 

Der Fall aus der Praxis

 

In einem privatrechtlich organisierten Serviceunternehmen sind 750 eigene Arbeitnehmer beschäftigt. Darüber hinaus setzt das Unternehmen rund 460 Vertragsarbeitnehmer eines Universitätsklinikums, für das es verschiedene Dienstleistungen erbringt, auf Grundlage eines Personalgestellungsvertrages ein. Zwei Betriebsratsmitglieder waren von ihren arbeitsvertraglichen Pflichten entbunden. Der Betriebsrat des Unternehmens forderte vom Arbeitgeber die Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitgliedes, weil der entsprechende Schwellenwert durch den Einsatz der Vertragsarbeitnehmer überschritten sei. Der Arbeitgeber entgegnete, dass die Vertragsarbeitnehmer als Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bei der für die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder entscheidenden Betriebsgröße i. S. d. § 38 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) nicht mitzuzählen seien.

 

Das sagt das Gericht

Das Gericht gab dem Betriebsrat recht. Bei der Betriebsgröße, die für die Mindestzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblich sei, seien die dem Arbeitgeber vom Universitätsklinikum gestellten Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Der für die Freistellung eines dritten Betriebsratsmitgliedes maßgebliche Schwellenwert von 901 Arbeitnehmern sei daher überschritten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG seien Arbeitnehmer im Sinn dieses Gesetzes Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gälten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig seien. Sie seien jedenfalls bei den organisatorischen Bestimmungen des BetrVG zu berücksichtigen, die auf die Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebs abstellten. § 38 Abs. 1 BetrVG regele die Zahl der in einem Betrieb mindestens freizustellenden Betriebsratsmitglieder und knüpfe hierzu an die Betriebsgröße an. In Betrieben mit in der Regel 901 bis 1.500 Arbeitnehmern seien mindestens drei Betriebsratsmitglieder freizustellen. Bei der Belegschaftsgröße zählten die in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannten Personen mit (BAG, Urteil vom 15.12.2011, Az.: 7 ABR 65/10).

 

 

Betriebsratsaufgaben haben Vorrang

 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Betriebsrat gewählt werden, können aufgrund ihrer neu gewonnenen Pflichten als Interessenvertreter ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht mehr in gleichem Maße nachkommen wie bisher. Der Gesetzgeber trägt diesem Umstand in den §§ 37 Abs. 2, 38 BetrVG Rechnung. Danach haben Betriebsratsmitglieder die Möglichkeit, sich von ihren arbeitsvertraglichen Pflichten freistellen zu lassen, um ihre Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß und sachgerecht erfüllen zu können.

 

 

  • Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien, wenn und soweit es nach Art und Umfang des Betriebes zur ordnungsgemäßen Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Voraussetzung eines Anspruchs auf Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben durch das Betriebsratsmitglied. Die Freistellung muss darüber hinaus zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich sein. Die Frage der Erforderlichkeit beantwortet das Betriebsratsmitglied selbst, indem es eine gewissenhafte Prüfung der Gesamtumstände vornimmt, dazu gehören z. B. die Dringlichkeit der Aufgabe, Größe und Art des Betriebes und die Menge und Schwierigkeit der anliegenden Probleme. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung ist im Übrigen nicht notwendig.

 

 

Wichtiger Hinweis

Gemäß der Vorschrift des § 37 Abs. 2 BetrVG hat die Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben Vorrang vor der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten.

 

 

  • Ab einer bestimmten Betriebsgröße ist der Arbeitgeber nach § 38 BetrVG verpflichtet, eine bestimmte Mindestanzahl von Betriebsratsmitgliedern völlig von den arbeitsvertraglichen Pflichten zu befreien.

 

 

 

So viele Betriebsratsmitglieder muss der Arbeitgeber freistellen

 

Anzahl Arbeitnehmer im Betrieb

Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder

200 bis 500

  1

501 bis 900

  2

901 bis 1.500

  3

1.501 bis 2.000

  4

2.001 bis 3.000

  5

3.001 bis 4.000

  6

4.001 bis 5.000

  7

5.001 bis 6.000

  8

6.001 bis 7.000

  9

7.001 bis 8.000

10

8.001 bis 9.000

11

9.001 bis 10.000

12

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen

 

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: 7 ABR 65/10, Betriebsgröße, Betriebsratsmitglieder, Freistellung, Staatsdiener, Betriebsrat
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