Gilt der Anspruch auf Ruhezeit auch vor einer Betriebsratssitzung?
Anspruch auf 11 Stunden Ruhezeit vor einer Betriebsratssitzung
Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf 11 Stunden Ruhezeit, bevor der nächste Arbeitstag beginnt. Bisher ungeklärt ist aber, ob dies auch für die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung gilt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm musste dies jetzt entscheiden – mit überraschendem Ergebnis.
Betriebsrat geht früher nach Haus
Konkret ging es um einen Betriebsrat, der als Maschinenbediener in Wechselschicht tätig war. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden. Im Juli 2013 war er für die Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr eingeteilt. Bei normalem Verlauf hätte er dort bei Abzug von 0,5 Stunden für die gesetzliche Pause insgesamt 7,5 Stunden arbeiten müssen. In der dem Fall zugrundeliegenden Nacht beendete er seine Tätigkeit um 02.30 Uhr, da er am Mittag von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teilnehmen und von 11.45 Uhr bis 13.00 Uhr entsprechende Betriebsratsaufgaben wahrnehmen musste. Der Arbeitgeber schrieb ihm für die Nachtschicht insgesamt nur 5,5 Stunden gut und zwar für den Zeitraum bis 03.00 Uhr und dann wieder für die Zeit von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Der Betriebsrat verlangte dagegen, ihm eine Pausenzeit von 10 Stunden einzuräumen und die entsprechende Ausgleichszeit gutzuschreiben. Das Arbeitsgericht Hagen wies die Klage des Betriebsrats ab, da dieser es nicht vermocht habe, die Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit von 11.45 Uhr bis 13.00 Uhr darzulegen. Der Mann ging daraufhin in Berufung.
Arbeitgeber muss entgangene Arbeitszeit gutschreiben
Das zuständige Landesarbeitsgericht gab ihm größtenteils Recht, der Betriebsrat könne verlangen, dass ihm die von 03.00 Uhr bis 05.00 Uhr abgezogenen zwei Stunden gutgeschrieben werden. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrates von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 37 Abs. 2 BetrVG sei nicht nur dann einschlägig, wenn die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge habe. Eine Minderung des Arbeitsentgelts dürfe laut Bundesarbeitsgericht vielmehr auch dann nicht eintreten, wenn eine Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit liegt, sie aber die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich bzw. unzumutbar gemacht hat. Bei der Betriebsratstätigkeit handele es sich – so die Richter – zwar um eine ehrenamtliche Tätigkeit und keine Arbeitsleistung im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Trotzdem seien die Vorgaben des ArbZG hier indirekt anzuwenden. Der Schutzzweck des § 5 Abs. 1 ArbZG räume Arbeitnehmern einen Anspruch auf eine elfstündige Ruhezeit zwischen zwei Schichten ein. Die aufgewendete Zeit des Betriebsrats sei hier zwar keine Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, sie müsse aber trotzdem entgeltmäßig so behandelt werden. Die Ansprüche bezüglich der Zeit von 11.45 bis 1300 Uhr lehnte das Gericht wie die Vorinstanz ebenfalls ab (LAG Hamm, Urteil vom 20.02.2015; Az.: 13 Sa 1386/14).
Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig
Der Arbeitgeber hat mittlerweile Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt – es dürfte spannend sein, ob die Bundesrichter der Begründung des LAG Hamm folgen werden. Die Revision wird unter dem Aktenzeichen 7 AZR 224/15 beim BAG geführt.
Tipp
Gerade neu gewählte Betriebsräte sind oft gar nicht ausreichend informiert, welche Rechte ihnen gegenüber dem Arbeitgeber tatsächlich zustehen. Die Teilnahme an entsprechenden Grundlagenseminaren zum Betriebsverfassungsrecht ist deshalb unverzichtbar. Die diesbezüglich anfallenden Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen.
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