Arbeitssicherheit: Das sollten Sie über Berufs- und Sicherheitskleidung wissen
Das sollten Sie über Arbeits- / Schutzkleidung wissen
Als Betrieb muss oder kann man den Angestellten aus ganz unterschiedlichen Gründen beziehungsweise Notwendigkeiten das Tragen spezieller Kleidung vorschreiben. Dabei gibt es viele rechtliche und steuerliche Besonderheiten, auf die man achten muss.
Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen Schutzbekleidung, die insbesondere bei gefährlichen Tätigkeiten getragen wird, und der normalen Arbeitskleidung für ein einheitliches Erscheinungsbild. Was die Art der Kleidung, die Regeln für Kostenerstattung und die steuerliche Behandlung betrifft, gibt es zum Teil gravierende Unterschiede.
Schutzkleidung für ein sichereres Arbeiten
In den Werkhallen der Bundesrepublik Deutschland, einer der größten Industrienationen der Welt, spielt das Thema Sicherheit eine tragende Rolle. Spezifische Kleidung, die mit der jeweiligen beruflichen Tätigkeit einhergehenden Gefahren vorbeugen soll, wird unter dem Sammelbegriff Schutzkleidung zusammengefasst. Einflüssen wie Hitze, Nässe, Kälte und mechanischen sowie chemischen Einwirkungen bietet diese Kleidung Paroli. Die Berufsgenossenschaften schreiben in Deutschland in vielen Bereichen berufliche Schutzkleidung vor. Die schützende Funktion übernehmen unter anderem Sicherheitsschuhe mit einer Verstärkung aus Metall oder Kunststoff, Schutzbrillen, säurefeste Handschuhe, verstärkte Arbeitskittel und Ohrenschützer. Eine solche Schutzmontur findet man im Internet zum Beispiel hier. In Industriehallen, bei der Feuerwehr und Polizei, in einigen medizinischen Bereichen und in jeglichen Berufen, in denen man mit Gefahrenstoffen in Berührung kommt, ist Sicherheitsbekleidung gang und gäbe. Und auch für alle im Straßenverkehr tätigen Personen ist ein spezieller Warnschutz vorgeschrieben.
Arbeitsbekleidung muss jedoch nicht immer nur aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben sein. Der deutsche Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, sich nach den gesetzlich vorgeschriebenen Hygiene- und Unfallverhütungsvorschriften zu richten und seine Angestellten entsprechend ausrüsten. Anders herum ist aber auch der Angestellte verpflichtet, die besagte Schutzkleidung, die ihm vom Arbeitgeber zugeteilt wurde, bestimmungsgemäß zu tragen. In bestimmten Fällen kann ein Teil der Kosten sogar auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Sonstige Berufskleidung und die steuerlichen Besonderheiten
Die Arbeitnehmer tragen hierzulande ja auch recht häufig Arbeitskleidung, zum Beispiel Uniformen, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Meist werden über den Arbeitsvertrag alle mit der Arbeitskleidung getroffenen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgehalten. Die Kleidung kann einen traditionellen Hintergrund haben oder ganz einfach dem einheitlichen Erscheinungsbildes des Personals dienen (zum Beispiel in einem Hotel). Dem Betriebsrat obliegt hier allerdings ein Mitspracherecht.
Sogenannte berufstypische Kleidung ist steuerlich absetzbar. Sofern die Arbeitskluft auch im Alltag problemlos getragen werden kann, handelt es sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG um normale Kleidung, die wiederum nicht von der Steuer abgesetzt werden kann. Schutzbekleidung, Uniformen und erkennbare Dienstkleidung sowie Amtstrachten und weiße Berufskleidung bei Heilberufen zählen unter anderem zu der steuerlich relevanten Berufskleidung.
Prinzipiell kann der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmer zur Kostenbeteiligung oder sogar zur vollständigen Kostenübernahme verpflichten. Einerseits gilt das logischerweise für solche Kleidung, die der Angestellte lediglich mit der Intention trägt, die normale Alltagskleidung zu schonen, und andererseits gilt diese Regelung für vertraglich festgelegte Arbeitskleidung, die alltagstauglich ist. Es sollte sich in diesem Zusammenhang von selbst verstehen, dass der Arbeitnehmer durch die Beteiligung nicht unverhältnismäßig benachteiligt werden darf. Ist der Monatslohn unterdurchschnittlich niedrig, die Kostenbeteiligung jedoch sehr hoch, liegt ein relevantes Missverhältnis vor.
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