Kostenpauschale für Arbeitskleidung zulässig
Ein Arbeitgeber kann laut aktueller BAG-Entscheidung mit seinen Beschäftigten grundsätzlich vereinbaren, dass diese während der Arbeitszeit eine bestimmte von ihm gestellte Arbeitskleidung tragen müssen. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglichen Regelung darf sogar auch arbeitsvertraglich vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligen muss.
Die Vertragsklausel darf den Arbeitnehmer allerdings nicht „unbillig“ benachteiligen. Der Arbeitgeber ist somit berechtigt, einen vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Aufpassen: Eine Einbehaltung ist allerdings grundsätzlich erst dann möglich, wenn der Arbeitnehmer mehr als das unpfändbare Nettoentgelt verdient (BAG, 17.02.2009, Az.: 9 AZR 676/07).
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