Werbefilm: Kein Löschungsanspruch für ehemaligen Arbeitnehmer
In Zeiten von youtube, Facebook und Co. werden Unternehmenspräsentationen per Video immer gebräuchlicher. Logisch, dass in diesen Filmen auch oft die Arbeitnehmer des Unternehmens zu sehen sind. Rechtlich gesehen dürfen „Bildnisse“ von Arbeitnehmern allerdings nur mit deren schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden (§ 22 Kunsturhebergesetz). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste jetzt entscheiden, ob ein Arbeitnehmer eine solche Einwilligung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis widerrufen kann.
Arbeitnehmer verlangt Löschung und Schmerzensgeld
Der spätere Kläger war seit 2007 bei einem Unternehmen für Klima- und Kältetechnik beschäftigt. Im Herbst 2008 willigte er schriftlich ein, dass der Arbeitgeber von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese veröffentlichen darf. Danach ließ das Unternehmen einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Arbeitnehmers auftaucht. Das Video befindet sich seitdem auf der Homepage des Unternehmens. Im September 2011 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet. Zwei Monate später erklärte der Arbeitnehmer den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte den ehemaligen Arbeitgeber auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte der Arbeitgeber - unter Vorbehalt – Ende Januar 2012. Der Arbeitnehmer verlangte gerichtlich die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld. Seine Klage war vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem Landesarbeitsgericht zur Gänze erfolglos. Er legte darauf Revision beim BAG ein.
Widerruf der Einwilligung nur aus wichtigem Grund
Die Erfurter Bundesrichter wiesen ihn ab. Auch wenn man unterstelle, die Abbildungen des Klägers in dem Video hätten einer Einwilligung nach § 22 KUG bedurft, so hatte das Unternehmen diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich daneben aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, war im Falle des Klägers erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlischt allerdings nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch hat er dafür keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen und wird demzufolge auch nicht in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, was einen Anspruch auf Schmerzensgeld rechtfertigen könnte (BAG, Urteil vom 19.02.2015; Az.: 8 AZR 1011/13).
So können Sie sich als Arbeitnehmer bei Filmaufnahmen absichern
Wenn der Arbeitgeber einen Beschäftigten um die Mitwirkung in einem Werbevideo bittet, ist der Arbeitnehmer prinzipiell nicht verpflichtet, eine entsprechende Einwilligung zu erteilen – dies gibt der Arbeitsvertrag in aller Regel nicht her (Ausnahme: im Arbeitsvertrag ist ausdrücklich eine solche Mitwirkungspflicht vereinbart). Trotzdem macht es sich sicher nicht gut, wenn Sie Ihrem Chef hier eine grundsätzliche Absage erteilen. Als Ausweg kann eine rechtlich zulässige Beschränkung der Einwilligung auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses dienen.
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Musterformulierung Einwilligungsvorbehalt
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