Arbeitnehmer kassiert 40.000 € für Vertragsauflösung
Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen des Vorwurfs sexueller Verfehlungen am Arbeitsplatz und stellt sich in der Folge heraus, dass die Kündigung unwirksam ist, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gerichtlich auflösen lassen.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer war seit Juli 2009 bei dem beklagten Kreis Viersen als Jugendamtsleiter beschäftigt. Im Januar 2011 focht der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag an und sprach in der Folge vorsorglich zudem mehrere fristlose Kündigungen aus. Er hielt den Jugendamtsleiter für charakterlich ungeeignet, die Aufgabe als Jugendamtsleiter wahrzunehmen. Unter anderem warf er dem Mitarbeiter Sexismus und Pädophilie vor. Der Jugendamtsleiter, der die Vorwürfe zurückwies, hielt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen des Vorgehens des Arbeitgebers für unzumutbar und forderte dessen gerichtliche Auflösung sowie eine Abfindung in Höhe von mindestens 20.000 €.
Das sagt der Richter
Das Gericht stellte in einem Teilurteil fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder aufgrund der Anfechtung noch durch die erste von mehreren ausgesprochenen fristlosen Kündigungen aufgelöst worden sei. Aufgrund des Vorgehens des Arbeitgebers sei dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 19.01.2011 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe eines Betrages von rund 40.000 € aufzulösen.
Über die weiteren, nach dem 19.01.2011 ausgesprochenen Beendigungserklärungen könne konnte aus prozessualen Gründen keine Entscheidung ergehen, weshalb lediglich ein Teilurteil ergangen sei. Sollte das Teilurteil rechtskräftig werden, wären die nachfolgenden Beendigungserklärungen gegenstandslos, sollte das Teilurteil im Instanzenzug keinen Bestand haben, wäre das Verfahren gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Der beklagte Kreis Viersen könne gegen das Teilurteil binnen eines Monats nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe das Rechtsmittel der Berufung bei einlegen (ArbG Krefeld, Urteil vom 03.05.2011, Az.: 4 Ca 186/11).
Das bedeutet die Entscheidung
Ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber unwirksam, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis nach einem Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht aufgelöst werden. Der Arbeitgeber ist gleichzeitig zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen.
Wichtiger Hinweis
Nach § 9 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat der Auflösungsantrag eines Arbeitnehmers Erfolg, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt i. S. d. § 1 KSchG ist und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies ist der Fall, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.
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