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Pass bloß auf, was Du sagst, Junge! Verteidigung der Ehre rechtfertigt keine Kündigung

16. Februar 2011

 

 

Beleidigt ein Vorgesetzter die Ehefrau eines Mitarbeiters, so stellt es nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln eine zulässige und nicht zu beanstandende Reaktion des Arbeitnehmers dar, wenn er seinem Chef antwortet: "Pass bloß auf, was Du sagst, Junge!".

 

 

Der Fall aus der Praxis

 

Ein Arbeitnehmer ist seit 1995 in einem Unternehmen als Dachdecker beschäftigt. 2009 hatte der Arbeitgeber über mehrere Monate Lohnpfändungen bei der Lohnzahlung an den Mitarbeiter einbehalten, ohne diese an den Pfändungsgläubiger abzuführen. Nachdem die Ehefrau des Dachdeckers diesen Umstand bei der Steuerberaterin des Arbeitgebers reklamiert hatte, kam es zwischen dem Mitarbeiter und dem Junior-Geschäftsführer des Unternehmens zum Streit. Der Arbeitgeber nahm den Vorfall zum Anlass, das Arbeitsverhältnis mit dem Dachdecker fristlos, hilfsweise fristgerecht zu kündigen. Der Junior-Geschäftsführer habe lediglich die Einschätzung der Steuerberaterin, dass sich die Ehefrau des Dachdeckers ihr gegenüber asozial verhalten habe, wiedergegeben. Sodann sei der Mitarbeiter auf den Junior-Geschäftsführer zugegangen und habe gesagt: "Pass bloß auf, was Du sagst, Junge!" Darin sei nicht nur eine Drohung, sondern auch eine unzulässige Abwertung des Geschäftsführers in Gegenwart anderer Mitarbeiter zu sehen. Der Dachdecker erwiderte, dass der Geschäftsführer seine Ehefrau im eigenen Namen als "asozial" bezeichnet habe. Auf diese Beleidigung habe er angemessen reagiert, ohne den Geschäftsführer in irgendeiner Form bedroht zu haben. Das Arbeitsgericht (ArbG) erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam und die fristgemäße Kündigung – mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – als wirksam. Der Arbeitgeber ging in Berufung.

 

Das sagt der Richter

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts bestand kein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei könne dahinstehen, ob der Junior-Geschäftsführer die Ehefrau des Mitarbeiters selbst als "asozial" bezeichnet oder insoweit nur eine Äußerung der Steuerberaterin wiedergegeben hat. Denn er habe sich auf jeden Fall der Mittäterschaft oder Beihilfe zu einer Beleidigung schuldig gemacht. Diese Beleidigung seiner Ehefrau habe der Arbeitnehmer nicht hinnehmen müssen. Er habe vielmehr unmissverständlich deutlich machen dürfen, dass er eine Fortsetzung oder weitere Verbreitung solcher Beleidigungen nicht hinnehmen werde. Vor diesem Hintergrund stelle die streitige Äußerung eine nicht zu beanstandende unmissverständliche Warnung an die Adresse des Junior-Geschäftsführers dar, von weiteren Beleidigungen bzw. der Weiterverbreitung derselben abzusehen. Der Arbeitgeber könne sich auch nicht darauf berufen, dass hierdurch die Autorität des Junior-Geschäftsführers angezweifelt und dieser abgewertet oder gar bedroht worden sei. Denn die Autorität, die die Leitungspersonen in einem Betrieb grundsätzlich in Anspruch nehmen können, beruhe auf ihrem korrekten und rechtmäßigen Auftreten im Betrieb. Daran habe es im Streitfall gefehlt. Indem der Junior-Geschäftsführer den Mitarbeiter bzw. dessen Ehefrau beleidigt hat, habe er sich bereits selbst seiner Autorität beraubt. Selbst wenn man in der Äußerung des Mitarbeiters eine Pflichtwidrigkeit sehen würde, so würde die dann durchzuführende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen. Der Konflikt sei schließlich dadurch ausgelöst worden, dass der Arbeitgeber pflichtwidrig und möglicherweise sogar strafwidrig (§ 266a Abs. 3 StGB) einbehaltene Beträge über mehrere Monate nicht an die Pfändungsgläubiger abgeführt und der Junior-Geschäftsführer sodann den Dachdecker bzw. dessen Frau beleidigt hatte (LAG Köln, Urteil vom 30.12.2010, Az.: 5 Sa 825/10).

 

 

Das bedeutet die Entscheidung

 

Das Gericht bewertete die deutliche Warnung des Mitarbeiters an den Geschäftsführer aufgrund der vorangegangenen Beleidigung der Ehefrau durch den Geschäftsführer nicht als wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Denn die Beleidigung des eigenen Ehepartners durch einen Vorgesetzten muss kein Arbeitnehmer hinnehmen.

 

Wichtiger Hinweis

Als Beleidigung gilt jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen. Es handelt sich dabei um einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Die Beleidigung wird durch § 185 des Strafgesetzbuchs (StGB) unter Strafe gestellt.

 

 

Wartezeit und Kleinbetriebsklausel entscheiden über Kündigungsschutz

 

Die ersatzweise ausgesprochene ordentliche, fristgerechte Kündigung war wirksam, weil der Betrieb nicht unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fällt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des KSchG ist, dass

-          im Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, § 23 KSchG (Kleinbetriebsklausel) und

-          das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, § 1 Abs. 1 KSchG (Wartezeit).

 

Praxis-Tipp

Teilzeitbeschäftigte werden bei der Berechnung der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer wie folgt berücksichtigt:

-          bis einschließlich 20 Stunden pro Woche: 0,5

-          bis einschließlich 30 Stunden pro Woche: 0,75

-          über 30 Stunden pro Woche: 1,0

Das Kündigungsschutzgesetz ist demnach bei einem Wert von 10,25 zu berücksichtigenden Arbeitnehmern anwendbar.

 

Wichtiger Hinweis

Verwechseln Sie die Wartezeit nicht mit der Probezeit nach § 622 BGB. Die Vereinbarung einer Probezeit hat nur Einfluss auf die Dauer der maßgebenden Kündigungsfrist, die dann von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats auf zwei Wochen Probezeitkündigungsfrist verkürzt wird.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Beleidigung, Kündigung, Entlassung, Vorgesetzter, Interessenabwägung, 5 Sa 825/10
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