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Versäumte Ausschlussfrist macht fristlose Kündigung unwirksam

23. April 2010

Erhält ein Arbeitgeber Kenntnis von einem Sachverhalt, der ihn zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist Eile geboten. Das Kündigungsschreiben muss dem Mitarbeiter zwingend innerhalb von zwei Wochen zugehen, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Versäumte Ausschlussfrist verhindert Rauswurf auf www.business-netz.com 

Der Fall aus der Praxis

Eine Sekretärin hatte Kundendaten unbefugt an den ehemaligen Geschäftsführer ihres Arbeitgebers übergeben. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Kündigungsschreiben ging der Mitarbeiterin jedoch erst einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu. Grund genug für die Arbeitnehmerin, gerichtlich gegen die Kündigung vorzugehen.



 

Das sagt der Richter

Mit Erfolg. Auf die Frage, ob die Kündigung gerechtfertigt war, ging das Gericht überhaupt nicht ein. Denn maßgeblich war im Streitfall, dass die Kündigung zu spät erfolgte. Die Zugangsfrist der Kündigung ist eine Ausschlussfrist, die im Interesse der Rechtssicherheit nicht verlängert werden kann (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2009, Az.: 6 Sa 709/08).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Beachten Sie, dass die Einhaltung der Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung unabdingbare Voraussetzung ist. Sie kann weder durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag verlängert oder außer Kraft gesetzt werden.

 

Expertenrat

Die Ausschlussfrist beginnt zu laufen, wenn der Arbeitgeber sichere und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat. Es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber lediglich Kenntnis vom konkreten Ereignis hat, das einen wichtigen Grund darstellen könnte. Dem Arbeitgeber muss vielmehr eine Gesamtwürdigung des Kündigungssachverhalts möglich sein; vorher beginnt die Frist nicht zu laufen.

 

Arbeitgeber muss Kündigungszugang beweisen

Das Kündigungsschreiben muss dem Mitarbeiter innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist zugehen. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Kündigung. Unterschätzen Sie nicht die Bedeutung des Nachweises des Kündigungszugangs. In der betrieblichen Praxis scheitern zahlreiche Kündigungen am fehlenden bzw. nicht nachweisbaren Zugang der Kündigung. Gehen Sie deshalb auf Nummer sicher und verlassen Sie sich nicht auf den „normalen“ Postweg. Die sicherste Methode ist die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens an den Mitarbeiter in Anwesenheit eines oder mehrerer Zeugen. Ist dies nicht möglich, können Sie auch einen Boten mit der Übergabe des Schreibens beauftragen.

 

Einschreiben mit Rückschein ist unsicher

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass die Versendung einer Kündigung per Einschreiben mit Rückschein eine besondere sichere Art sei, den Zugang der schriftlichen Kündigung nachzuweisen. Das ist aber gerade nicht der Fall. Denn beim Einschreiben mit Rückschein landet im Briefkasten des Empfängers nicht die Kündigung, sondern nur ein Benachrichtigungsschein, der besagt, dass ein Einschreiben bei der Post zur Abholung bereit liegt. Mit dem Einwurf des Benachrichtigungsscheins im Briefkasten ist die Kündigung aber nicht zugegangen, weil der Empfänger dadurch keine Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

Sicherer ist die Verwendung eines Einwurfeinschreibens. Mit dem Einwurf des Schreibens in den Briefkasten gilt die Kündigung als zugegangen. Der Nachweis des Einwurfs gelingt mithilfe sogenannter Trackingnummern.

 

Checkliste zum Download

Überprüfen Sie anhand unsererCheckliste Wirksamer Kündigungszugang, ob Sie alles Erforderliche getan haben, damit Ihre außerordentliche Kündigung wirksam ist.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Kündigungsschreiben, Zugang, Ausschlussfrist, 6 Sa 709/08, außerordentliche Kündigung, fristlose Kündigung
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