Sperrfrist beim Arbeitslosengeld vermeiden - Aufhebungsverträge optimal gestalten
Zogen Aufhebungsverträge bislang in der Regel eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld nach sich, hat sich mittlerweile bei der Bundesagentur für Arbeit einiges getan, was Ihnen auch als Arbeitgebern entgegen kommt.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sollen Sperrfristen beim Arbeitslosengeld verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat. Dies gilt üblicherweise auch bei einer einvernehmlichen Beendigung der Beschäftigung durch einen Aufhebungsvertrag. Da eine solche Sanktion sogar bis zu einer Dauer von 12 Wochen festgelegt werden kann, wurde die entsprechende Abschreckung nicht verfehlt - viele Arbeitnehmer suchten deshalb ihr Glück in einem Kündigungsschutzverfahren, um dadurch einen gerichtlichen Vergleich bezüglich der Aufhebung zu erzielen. Dieser hat im Gegensatz zu der individuell vereinbarten Aufhebung nämlich keine Sperrfrist zur Folge. Auf der anderen Seite bedeutete das aber auch: Kosten und Zeitaufwand für den Arbeitgeber!
Abhilfe durch Druck vom Bundessozialgericht
Begrüßenswert war deshalb eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (BSG)vom 12.7.2006 (Az.: B 11a AL 47/05 R), welche die Bundesagentur für Arbeit zur Initiative aufforderte. In Folge dessen wurde eine neue Dienstanweisung geschaffen, die außergerichtliche Aufhebungsvereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen eben nicht generell mit der Verhängung einer Sperrfrist abstraft. Dadurch sind nicht nur die Arbeitnehmer hinsichtlich des Bezugs des Arbeitslosengeldes in größerem Maße geschützt, auch Arbeitgeber und Arbeitsgerichte werden vor unnötigen Kündigungsschutzprozessen geschützt. Ein außergerichtlicher Aufhebungsvertrag hat viele Vorteile. Es muss weder ein Kündigungsgrund angegeben werden, noch müssen gesetzliche, tarifliche oder einzelvertragliche Kündigungsfristen oder sonstige Kündigungsschutzvorschriften generell eingehalten werden.
Machen sie ihre Aufhebungsverträge „sperrfest“!
Wenn sie einvernehmlich getrennte Wege gehen möchten, ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Sperrmöglichkeit aus wichtigem Grund möglich, wenn Sie
- vorher eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt haben,
- die drohende Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt wäre,
- die Kündigung spätestens zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat wirksam geworden wäre,
- die Kündigungsfrist eingehalten würde,
- ihr Mitarbeiter nicht unkündbar war und
Sie sich verpflichten, eine Abfindung von 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer zu leisten.
Expertenrat
Halten Sie sich an diese Vorgaben, insbesondere an den vorgegebenen Abfindungsrahmen, erfolgt im Gegensatz zu früher keine hypothetische Prüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung.
Mustervertrag zum Download
Bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Formulierung einer einvernehmlichen Aufhebung, können sie auf unseren Musteraufhebungsvertrag unter besonderer Berücksichtigung der Vermeidung einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld zurückgreifen.
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