Vorzeitige Eigenkündigung – BAG erklärt Rückzahlungsklausel für zulässig
Scheidet ein Mitarbeiter auf eigenen Wunsch kurz vor dem Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat der Arbeitgeber nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Anspruch auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten. Eine entsprechende Rückzahlungsklausel ist somit wirksam.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer war seit Februar 2002 als Bankkaufmann bei einem Sparkassen-Zweckverband beschäftigt. Im Juni 2006 schlossen die Parteien eine Lehrgangsvereinbarung über die Teilnahme an einem Studiengang des Sparkassen- und Giroverbandes zum Sparkassenbetriebswirt. Der Mitarbeiter sollte die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren tragen, die Sparkasse als Arbeitgeber war verpflichtet, ihn unter Fortzahlung der Vergütung für den Lehrgang freizustellen. Sollte der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, musste er die Kosten zurückzahlen. Der Arbeitnehmer absolvierte in einem Zeitraum von rund acht Monaten zwei jeweils fünfwöchige Ausbildungsabschnitte. Daraufhin kündigte er das Arbeitsverhältnis und nahm an dem zeitlich später liegenden dritten und letzten Ausbildungsabschnitt nicht mehr teil. Der Arbeitgeber klagte in der Folge auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten.
Das sagt der Richter
Mit Erfolg. Nach Meinung des Gerichts hat der Arbeitgeber Anspruch auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten. Die vertraglich vereinbarte Rückzahlungsklausel sei wirksam. Durch die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des von dem Sparkassen- und Giroverband vorgegebenen Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt werde der Mitarbeiter nicht unangemessen benachteiligt. Denn eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, halte der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelmäßig stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für den Mitarbeiter von geldwertem Vorteil ist. Dies gelte auch, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt, sofern die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen (BAG, Urteil vom 21.01.2011, Az.: 3 AZR 621/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Die Bundesrichter haben mit dieser Entscheidung die Rechte der Arbeitgeber gestärkt. Übernimmt ein Arbeitgeber zum Zwecke der Fortbildung eines Mitarbeiters die anfallenden Fortbildungskosten und stellt ihn für die Dauer der Fortbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit frei, so hat er ein Interesse daran, dass der Arbeitnehmer nicht unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung der Fortbildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis kündigt und zur Konkurrenz abwandert. Um genau diese Situation zu verhindern, verpflichten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter in der Regel vertraglich dazu, die Fortbildungskosten zurückzuzahlen, falls diese das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Bindungsfrist kündigen oder Anlass für eine Kündigung bieten.
Wichtiger Hinweis
Als Rückzahlungsklausel wird eine vertragliche Vereinbarung bezeichnet, die den Arbeitnehmer verpflichtet, eine bestimmte finanzielle Leistung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, falls das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr besteht oder vom Arbeitnehmer durch Eigenkündigung beendet wurde.
Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen strenger Kontrolle
In der Regel werden Rückzahlungsklauseln einseitig vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und den Mitarbeitern vorgelegt, sodass die Voraussetzungen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) erfüllt sind. Als AGB unterliegen Rückzahlungsklauseln einer rechtlichen Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB.
Checkliste zum Download
Welche Voraussetzungen eine Rückzahlungsklausel erfüllen muss, damit sie einer AGB-Kontrolle standhält, erfahren Sie anhand unserer Checkliste Voraussetzungen Rückzahlungsklausel.
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