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Schaffen Sie optimale Voraussetzungen für Ihre Auszubildenden

4. November 2009

So schaffen Sie optimale Voraussetzungen für Ihre Azubis

Jedes Unternehmen braucht qualifizierte Fachkräfte. Um erst gar keine Nachwuchsprobleme entstehen zu lassen bietet es sich an, Jugendliche im eigenen Betrieb auszubilden und so die Zukunft des Unternehmens zu sichern.

 

 Optimale Voraussetzungen für Ihre Auszubildenden

 

Auszubildende haben arbeitsrechtliche Sonderrechte

Beachten Sie, dass ein Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im herkömmlichen Sinne ist. Zwar stellen auch Auszubildende ihre Arbeitskraft zur Verfügung, im Vordergrund steht bei den jungen Mitarbeitern jedoch das Erlernen eines Berufes. Selbstverständlich ergeben sich für Auszubildende auch Pflichten. Insbesondere müssen sie im Ausbildungsbetrieb Engagement zeigen und in der Berufsschule überzeugen.

 

Berufsbildungsgesetz bildet den rechtlichen Rahmen

Die Rechte und Pflichten der Berufsanwärter sind gesetzlich verankert. Neben dem allgemeinen Arbeitsrecht gilt für Auszubildende insbesondere das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Darin sind die Besonderheiten eines Ausbildungsverhältnisses geregelt.

 

Wichtiger Hinweis

Im Einzelfall spielen häufig auch regionale Bestimmungen eine Rolle. Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK), welche Vorschriften Sie zu beachten haben.

 

Kein Ausbildungsverhältnis ohne Probezeit

Für das Ausbildungsverhältnis ist eine Probezeit zwingend vorgeschrieben, die mindestens 1 Monat und höchstens 3 Monate betragen darf.



 

Berufsschule ist Pflicht

Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht sind Auszubildende freizustellen. Dazu zählen auch die Wegezeiten. Von der Freistellung ist die Anrechnung zu unterscheiden. Die Zeit des Berufsschulunterrichts einschließlich der Pausen ist auf die Arbeitszeit anzurechnen. Bei jugendlichen Auszubildenden ist einmal pro Woche die Berufsschulzeit mit acht Stunden anzurechnen, wenn mehr als fünf Stunden Unterricht von mindestens je 45 Minuten erteilt wurden.

 

Wichtiger Hinweis

Während die Pausen immer angerechnet werden müssen, bleiben die Wegezeiten bei der Anrechnung unberücksichtigt. Allerdings hat das Arbeitsgericht (AG) Hamm kürzlich entschieden, dass auch die Wegezeiten bei Auszubildenden, die über 18 Jahre sind, auf die Arbeitszeit angerechnet werden müssen, weil ein Berufsschulbesuch ohne Wegezeit nicht möglich sei.

 

Überstunden sind freiwillig

Auszubildende dürfen zeitlich nur in dem Maße eingespannt werden, wie es für ihre Ausbildung erforderlich ist. Dafür reicht die im Ausbildungsvertrag kalkulierte Arbeitszeit aus. Mehr darf der Arbeitgeber nicht verlangen. Ein Auszubildender ist nicht verpflichtet, angeordnete Überstunden abzuleisten.

 

Arbeitsinhalte sollen auf die Prüfung vorbereiten

Ein Auszubildender soll das für den angestrebten Beruf erforderliche Wissen erlernen und mithilfe von geeigneten Ausbildern in die Lage versetzt werden, die entsprechende Prüfung am Ende seiner Ausbildungszeit erfolgreich zu absolvieren. Unzulässig ist es z. B. einen Auszubildenden endlos den Betriebshof fegen zu lassen, Besorgungen für Vorgesetzte tätigen zu lassen oder andere ausbildungsfremde Arbeiten wie das Reinigen von Büros oder Toiletten anzuordnen.

 

Checkliste zum Download

Damit Sie nichts übersehen, haben wir Ihnen eine Checkliste Ausbildungsverhältnis erstellt, in der Sie alle wichtigen Fakten zum Ausbildungsverhältnis finden.

 

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Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Ausbildungsverhältnis, Ausbildung, Arbeitsrecht, Azubi, Sonderrechte, BBiG, Berufsschule
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