Kündigung während Probezeit erfordert keine Zustimmung
Zeigt sich während der Probezeit, dass ein Auszubildender für den Ausbildungsplatz nicht geeignet ist, so kann der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis fristlos kündigen. Eine Zustimmung des Personal- bzw. Betriebsrats ist nicht erforderlich.
Der Fall aus der Praxis
Eine Auszubildende hatte während der ersten 14 Tage der Probezeit des Ausbildungsverhältnisses vier Tage krankheitsbedingt gefehlt und in diesem Zusammenhang ihre Meldepflichten verletzt, indem sie ohne Absprache mit ihrem Arbeitgeber aus familiären Gründen in die Türkei und erst eine Woche später wieder zurückgekommen war. Der Arbeitgeber hat hieraus geschlossen, die Auszubildende sei für die Ausbildung ungeeignet und kündigte das Ausbildungsverhältnis fristlos. Der Personalrat verweigerte die Zustimmung zur Kündigung. Die Auszubildende erhob Kündigungsschutzklage.
Das sagt der Richter
Ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts sei die Zustimmungsverweigerung des Personalrats unbeachtlich. Es sei nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber seiner Eignungsbeurteilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe oder dass die Kündigung aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (z. B. Willkür, Maßregelungsverbot) unwirksam sein könnte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2010, 23 Sa 127/10).
Das bedeutet die Entscheidung
Grundsätzlich kann während der Probezeit von beiden Vertragspartnern, also auch von Seiten des Auszubildenden, ohne Einhaltung einer Frist und Angabe eines Kündigungsgrundes gekündigt werden.
Vorsicht
Beachten Sie, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss.
- Kommentieren
- 7021 Aufrufe