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Kündigung eines Mitarbeiters im Außendienst trotz Entzug der Fahrerlaubnis unwirksam

17. November 2014

Kündigung eines Außendienst-Mitarbeiters bei Entzug der Fahrerlaubnis - wie ist die Rechtslage?

Wird einem Arbeitnehmer im Außendienst der Führerschein wegen Trunkenheit entzogen, rechnen die meisten der Betroffenen damit, dass sie vom Arbeitgeber sofort die fristlose oder zumindest ordentliche Kündigung erhalten. Dass Arbeitnehmer aber eine solche vermeintlich berechtigte Kündigung nicht kampflos (also ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts) hinnehmen müssen, macht ein gerade veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig Holstein deutlich.

 

Der Fall

Eine Frau war seit mehr als 15 Jahren bei einem Versicherungsunternehmen als sogenannte „Maklerbetreuerin“ tätig. Ihre Aufgabe bestand darin, Versicherungsmakler im gesamten norddeutschen Raum zu besuchen und zu schulen.

 

Ein Glas voller Stifte im Vordergrund, im Hintergrund Kursteilnehmer

 

Der Arbeitsvertrag enthielt diesbezüglich eine Vorgabe von 210 Besuchen jährlich. Daneben gehörten zu den Aufgaben der Frau auch die planerische und dokumentarische Aufbereitung der Besuche, die sie im Homeoffice erledigen sollte.

 

Seit dem 22.07.2013 wurde ihr für ihre Tätigkeit vom Arbeitgeber mittels eines gesonderten Nutzungsvertrags ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Infolge einer privaten Trunkenheitsfahrt mit dem Auto verursachte sie einen leichten Blechschaden.  Bei der daraufhin durchgeführten polizeilichen Kontrolle wurde bei der Frau ein Atemalkoholwert von 2,08 Promille festgestellt. Ihr Führerschein wurde einbehalten, später wurde ihr die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist bis November 2014 entzogen.

 

Der Arbeitgeber sprach ihr gegenüber wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis kurze Zeit später eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Auf Anraten ihrer Anwälte erhob die Frau Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, sie bot dem Arbeitgeber unter anderem an, dass sie ihre Dienstfahrten mit Hilfe eines Verwandten durchführen könnte. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, woraufhin der Arbeitgeber in die Berufung ging. 



 

Das Urteil

Auch das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein hielt die Kündigung in diesem Fall für nicht gerechtfertigt und bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Das Arbeitsgericht hatte festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Frau weder durch die fristlose noch durch die ordentliche Kündigung beendet worden sei.

 

Der Arbeitgeber habe sich als Kündigungsgrund auf den Entzug der Fahrerlaubnis bezogen. Der Besitz des Führerscheins und die Teilnahme am Straßenverkehr gehörten aber gerade nicht zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung der Klägerin. Eine solche Verpflichtung sei weder dem Arbeitsvertrag noch dem Anforderungsprofil zu entnehmen. Zwar müsse die Klägerin regelmäßig die Makler besuchen – es sei aber ihre Sache, wie sie dorthin komme, um ihre Hauptpflichten zu erfüllen. Die Hauptleistungspflicht der Klägerin liege in der Betreuung der Makler und nicht in der Ableistung der Wege zwischen den Maklern. Da bereits ein personenbedingter Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ausscheide, liege nach Auffassung des Arbeitsgerichts auch kein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vor.

 

Tätigkeit kann nicht nur mit Kfz verrichtet werden

Das Landesarbeitsgericht äußerte sich aber darüber hinaus auch noch grundsätzlich zu dem Fall. Die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers wie auch eines zu mehr als 50 % im Außendienst beschäftigten Arbeitnehmer sei nach ständiger Rechtsprechung zwar an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Dies gelte natürlich auch, wenn der Führerscheinverlust auf einer im Zustand der Trunkenheit im Verkehr bei einer außerhalb der Arbeitszeit durchgeführten Privatfahrt basiere.

 

Hier liege die Sachlage allerdings anders. Es sei zwar unstreitig, dass die Durchführung von Dienstreisen zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Maklerbetreuerin gehöre. Die Überlassung des Dienstfahrzeugs sei aber gerade nicht arbeitsvertraglich festgelegt, sondern in einem eigenständigen Nutzungsvertrag vereinbart worden. In diesem Vertrag habe der Arbeitgeber ausdrücklich geregelt, dass die Überlassung des Dienstfahrzeugs jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufbar ist. Der Arbeitgeber gehe offenbar selbst nicht davon aus, dass die von der Frau geschuldete Tätigkeit nur unter Nutzung eines Kraftfahrzeugs erledigt werden kann.

 

Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei hier an sich nicht geeignet einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung abzugeben, wenn der Frau zwar ein Dienstfahrzeug für die Besuchsfahrten zu den Maklern zur Verfügung gestellt worden ist, der Nutzungsvertrag es jedoch zulässt, dass das Firmenfahrzeug von Dritten gefahren werden darf und die Arbeitnehmerin während der Sperrzeit angeboten hat, sich von einem Verwandten fahren zu lassen. Nach § 1 Abs. 2 KSchG sei auch eine ordentliche Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. Ein personenbedingter Grund scheitere daran, dass es der Maklerbetreuerin durch den Führerscheinentzug nicht unmöglich geworden sei, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erbringen (LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 03.07.2014; Az.: 5 Sa, 27/14).

 

Wichtiger Hinweis

Der Arbeitgeber hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenteichen 2 AZN 694/14 eingelegt.

 

Kündigung bei Trunkenheitsfahrt ist nicht immer statthaft

Auch bei hohen Promillewerten rechtfertigt ein Führerscheinverlust im Rahmen einer Privatfahrt nicht automatisch die Kündigung. Bei der Frage, ob der Führerscheinverlust überhaupt relevant wird, muss zunächst unterschieden werden,

  • ob das Fahren mit einem führerscheinpflichtigen Fahrzeug eine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht ist bzw.
  • die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit ohne Benutzung des Fahrzeugs faktisch nicht durchführbar wäre.

 

Ist die Durchführung der Tätigkeit grundsätzlich generell auch ohne Kfz möglich, ist in den wenigsten Fällen Raum für eine Kündigung. Als weitere Kündigungsvoraussetzung prüfen die Arbeitsgerichte, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Das bedeutet bspw. -  steht ein anderweitiger Arbeitsplatz im Betrieb, auf dem der Mitarbeiter für die Dauer des Führerscheinentzugs zumutbar weiterbeschäftigt werden kann, zur Verfügung, ist die Kündigung in aller Regel unverhältnismäßig.

 

Unser Tipp

Das Urteil macht mehr als deutlich, wie wichtig es für Arbeitnehmer ist, bei einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung den Rat eines versierten Rechtsanwalts für Arbeitsrecht einzuholen. Mehr Informationen können Sie diesem Ratgeber entnehmen.

 

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Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Kündigung, Entzug der Fahrerlaubnis, fristlose Kündigung, ordentliche Kündigung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Führerschein Entzug, Entzug des Führerscheins, Außendienst, Führerscheinverlust, 5 Sa, 27/14, Kündigung Mitarbeiter, Mitarbeiter im Außendienst, Außendienst Mitarbeiter
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