Einmonatiges Fahrverbot nach Entzug der Fahrerlaubnis ist kein Kündigungsgrund
Fahrverbot für Berufskraftfahrer nach Entzug der Fahrerlaubnis ist kein Kündigungsgrund
Hat der Entzug der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer ein einmonatiges Fahrverbot zur Folge, so ist dies nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern dann kein Kündigungsgrund, wenn das Fahrverbot durch Urlaub weitestgehend kompensiert werden kann.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer ist in einem Unternehmen als Berufskraftfahrer beschäftigt. Anlässlich einer Privatfahrt erhielt er wegen eines Verkehrsverstoßes im September 2009 einen Bußgeldbescheid, der ein einmonatiges Fahrverbot anordnete. Die Fahrerlaubnis des Berufskraftfahrers wurde in amtliche Verwahrung genommen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis des Berufskraftfahrers mit dem Beginn der Frist des Fahrverbots fristlos. Er begründete diesen Schritt mit dem Argument, dass ihn der Beschäftigte erst kurz vor Ablauf der 4-Monats-Frist aus § 25 Absatz 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) von dem Fahrverbot unterrichtet habe. Der Arbeitnehmer sei verpflichtet gewesen, ihn spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides (10.Oktober 2009) davon zu unterrichten. Denn zu diesem Zeitpunkt wäre es noch möglich gewesen, durch betriebsinterne Planungen und unter Ausnutzung der auftragsärmeren Zeit, durch Inanspruchnahme von Urlaub und unter Ausnutzung von Feiertagen das Fahrverbot bereits im Dezember 2009 wirksam werden zu lassen. Die späte Unterrichtung stelle somit ein betriebsschädigendes Verhalten dar, das er nicht hinnehmen müsse. Eine Überbrückung des Arbeitsausfalls wäre im Januar 2010 nicht mehr möglich gewesen. Auch sei es nicht möglich gewesen, dem Beschäftigten sofort Urlaub zu gewähren. Der Berufskraftfahrer erhob Kündigungsschutzklage. Ein Kündigungsgrund liege nicht vor. Die Verhängung eines nur kurze Zeit geltenden Fahrverbotes stelle in der Regel keinen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Absatz 1 BGB dar. Die Zeit, in der er keine LKW hatte führen dürfen, hätte man ohne Weiteres durch Urlaubsgewährung überbrücken können. Eine betriebliche Beeinträchtigung durch das Fahrverbot sei vermeidbar gewesen. Der Ausspruch der Kündigung sei deshalb unverhältnismäßig.
Das sagt das Gericht
Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers und gab der Kündigungsschutzklage statt. Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Das einmonatige Fahrverbot hätte mit Urlaub überbrückt werden können. Wenn keine Kündigung ausgesprochen worden wäre, hätte dem Kläger noch der gesamte Urlaubsanspruch für das laufende Jahr zugestanden, der zur Überbrückung ausgereicht hätte. Auch die verspätete Bekanntgabe des Fahrverbots rechtfertige die Kündigung nicht. Ein Arbeitgeber müsse sein Unternehmen so strukturieren und Arbeitsabläufe so planen, dass auch ein kurzfristiger Arbeitsausfall zu bewältigen sei, denn Arbeitnehmer könnten z. B. aus Krankheitsgründen kurzfristig ausfallen. Auch ein so weit gehender Vertrauensbruch, der eine Kündigung rechtfertige, sei durch die späte Meldung nicht entstanden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.08.2011, Az.: 5 Sa 295/10).
Das sagt das Gesetz
§ 25 StVG Fahrverbot
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(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.
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