Krankmeldung: Wichtige Tipps zur Arbeitsunfähigkeit wegen Erkältung
Nicht nur im Herbst, auch im Frühling ist die Gefahr für eine Erkältung besonders hoch. Der Grund ist banal – gerade im Frühling neigen viele Menschen dazu, keine den Temperaturen angemessene Kleidung zu tragen. Dieser leichtsinnige Umgang mit der Gesundheit führt häufig zu Erkältungen, die Krankmeldungen in den Unternehmen steigen signifikant an. Ist die Erkältung erst einmal da, stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage – krank melden oder nicht? Hier die wichtigsten arbeitsrechtlichen Antworten.
Erster oder dritter Tag – Wann die Krankmeldung beim Arbeitgeber sein muss
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte schon mit Urteil vom 14.11.2011 Az. 5 AZR 886/11) klargestellt, dass unter bestimmten Umständen Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bereits ab dem ersten Krankheitstag vorlegen müssen.
Wichtiger Hinweis
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass kein anderslautender Arbeitsvertrag oder eine entsprechende Dienstvereinbarung vorliegt.
Ist dies nicht gegeben, kann der Arbeitgeber auch eine bisher bestehende Betriebspraxis bezüglich einer bisherigen dreitägigen Vorlagepflicht auf eine eintägige Verpflichtung einseitig reduzieren – hier handelt es sich laut o. g. Urteil mitnichten um eine Schikane.
Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen
Eine der wichtigsten arbeitsrechtlichen Grundlagen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Dort wird allerdings keine genaue Uhrzeit vorgeschrieben, bis wann eine Krankmeldung beim Arbeitgeber einzugehen hat – der Arbeitnehmer muss sich aber „unverzüglich“ krankmelden und zudem ankündigen, wie lange er voraussichtlich ausfallen wird. Dies kann er auf telefonischem Wege, allerdings auch per E-Mail, SMS oder Fax erledigen. Entscheidend ist der arbeitsvertragliche Arbeitsbeginn – wer um 07.30 h seine Arbeit aufnehmen muss, sollte sich bis zu diesem Zeitpunkt auch krankgemeldet haben.
Wochenende zählt bei der Vorlagepflicht der AU mit
Besteht der Arbeitgeber nicht auf einer Vorlage am ersten Tag und gibt es auch keine vertraglichen Absprachen, gilt § 5 EntgFG. Dies bedeutet: Besteht die Erkrankung länger als drei Kalendertage, muss die AU spätestens am vierten Tag beim Arbeitgeber vorliegen. Wenn sich der Arbeitnehmer also am Freitag krank meldet, muss er spätestens am Montag zum Arzt, um die AU zu erhalten – die Frist von drei Kalendertagen umfasst auch das Wochenende.
Wird die Vorlage der AU versäumt, kann der Arbeitgeber
- die Entgeltfortzahlung einstellen,
- eine Abmahnung aussprechen und unter Umständen sogar
- kündigen.
Zur Erläuterung hier die wichtige Vorschrift des EntgFG
§ 5 EntgFG Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
(2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, dass der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Arbeitsunfähigkeit bedeutet keine generelle Bettruhe
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst enthält keinerlei Angaben über den Grund der Erkrankung, dies geht den Arbeitgeber zunächst einmal nichts an. Bei voraussichtlich längeren Erkrankungen sollte er jedoch über die vermutliche Dauer informiert werden – auch dies ist aber nicht zwingend erforderlich, sondern nur, wenn es offensichtlich ist. Arbeitnehmer müssen auch nicht grundsätzlich das Bett hüten. Neben einem unter Umständen notwendigen Einkauf von Medikamenten oder Lebensmitteln sind auch solche Aktivitäten erlaubt, die zur Genesung beitragen. So dürfte bei einer leichten Erkältung ein Spaziergang sogar als gesundheitsfördernd betrachtet werden können.
Aufpassen
Arbeitnehmer sollten allerdings alle Tätigkeiten unterlassen, die den Heilungsprozess nachweislich gefährden können – hier kann durchaus eine Abmahnung oder gar eine Kündigung erfolgen!
Arbeiten trotz Krankmeldung ist erlaubt
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst enthält entgegen der Ansicht vieler Arbeitnehmer kein grundsätzliches Arbeitsverbot. Dies bedeutet auch, dass bei einer frühzeitigen Wiederaufnahme der Arbeit der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung grundsätzlich weiter besteht. Allerdings sollte eine vorzeitige Arbeitsaufnahme immer vorab mit dem behandelnden Arzt und dem Arbeitgeber abgesprochen werden.
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