Arbeitgeber dürfen bereits am ersten Krankheitstag ärztliches Attest verlangen
BAG zur AU-Bescheinigung: Redakteurin muss ärztliches Attest am ersten Krankheitstag vorlegen
Der Fall
Die Klägerin, eine angestellte Redakteurin, hatte für den 30.11.2010 einen Dienstreiseantrag gestellt. Am 29.11.2010 wurde der Antrag abgelehnt. Am 30.11.2011 meldete sich die Arbeitnehmerin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte sie der Arbeitgeber auf, künftig bereits am ersten Krankheitstag einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen. Die Klägerin begehrte den Widerruf der Weisung des Arbeitgebers. Es fehle eine sachliche Rechtfertigung. Ein Missbrauchsverdacht hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit bestehe bei ihr nicht. Die Weisung sei willkürlich und verletze das allgemeine arbeitsrechtliche Schikaneverbot.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht entschied gegen die Klägerin. Arbeitgeber dürften ohne nähere Begründung verlangen, dass Beschäftigte bereits am ersten Tag einer Fehlzeit wegen Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorlegen. Zwar sehe § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor, dass der Arbeitnehmer erst dann ein ärztliches Attest über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorlegen muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Nach Satz 3 dieser Vorschrift seien Arbeitgeber aber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch schon früher zu verlangen. Daraus folge ein Recht des Arbeitgebers, bereits vom ersten Tag der Erkrankung an die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hänge die Ausübung dieses Rechts nicht von weiteren Voraussetzungen ab. Sie stehe vielmehr im Ermessen des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 14.11.2012, Az.: 5 AZR 886/11).
- Kommentieren
- 5050 Aufrufe