Unfall am Privatwagen – Arbeitgeber haftet bei Dienstfahrten auf Aufwendungsersatz
Aufwendungsersatz des Arbeitgebers bei Unfall mit Privatwagen
Führen Arbeitnehmer mit ihrem Privatwagen eine Dienstfahrt durch und verursachen sie einen Unfall, müssen sie für ihren Schaden nur dann selbst einstehen, wenn sie den Unfall grob fahrlässig verursacht haben. Voraussetzung ist allerdings, dass sie einen entsprechenden Beweis führen können, der die grobe Fahrlässigkeit ausschließt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich vor kurzem mit einer solchen Frage beschäftigen müssen und deutlich auf die einschlägigen Rechtsgrundsätze hingewiesen. Das Urteil ging allerdings zu Ungunsten für den Arbeitnehmer aus.
Unfall mit Privatwagen – Arbeitgeber soll Aufwendungsersatz zahlen
Der Arbeitgeber handelte hier mit technischem Schiffs- und Industriebedarf, der Arbeitnehmer war bei ihm bis zu seinem Ausscheiden am 31.08.2007 im Verkauf beschäftigt. Üblicherweise werden im dortigen Betrieb die auszuliefernden Waren von Lagermitarbeitern mittels eines firmeneigenen Transporters zu den Kunden befördert. Kleinere Sendungen wurden in der Vergangenheit auch durch die im Verkauf beschäftigten Mitarbeiter an die Kunden ausgeliefert bzw. bei diesen abgeholt, wenn die Wohnung des Kunden auf dem Weg des Mitarbeiters von und zur Arbeit lag. Die dadurch veranlassten Fahrten wurden als Arbeitszeiten vergütet.
Am 09.05.2007 war der Arbeitnehmer mit seinem Kraftfahrzeug zu einem Kunden gefahren, um dort für den Arbeitgeber Kleinteile abzuholen. Er fuhr dabei auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf, nachdem dieses durch plötzliches Abbremsen zum Stillstand gekommen war. Der Unfall wurde polizeilich nicht aufgenommen. Den Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners regulierte die Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Dienstreise-Kaskoversicherung abgeschlossen. Mit E-Mail vom 15. Mai 2007 erläuterte der Beschäftigte dem Geschäftsführer das Unfallgeschehen wie folgt:
„Wie passierte der Unfall?
Beim Befahren der N-Str bremste der sich vor meinem Unfallgegner befindliche Wagen plötzlich unverhältnismäßig stark ab um (in letzter Sekunde) links in eine Seitenstraße abzubiegen. Mein Unfallgegner, der seinen Wagen gerade noch rechtzeitig zum Stehen bringen konnte um oben genannten Wagen nicht zu rammen kann, wie sich hinterher rausstellte, nicht das Kennzeichen des ihmVvorrausfahrendem erinnern, da dieser sich sofort ‚auf und davon’ machte. Mir war es leider nicht mehr möglich, meinen Wagen rechtzeitig zum Stehen zu bringen, so dass ich meinem Unfallgegner mit einer Restgeschwindigkeit von schätzungsweise 10 bis 15 km/h auffuhr und an dem Wagen meines Unfallgegners sowie an meinem KFZ ein Schaden entstand. Die Ausgangsgeschwindigkeit hat 40 bis 45 km/h aufgrund des einsetzenden Feierabendverkehrs bei mir sowohl auch meinem Unfallgegner nicht überschritten. Ein Personenschaden ist hierbei bei beiden Parteien zum Glück nicht entstanden, sodass nach einem Austausch der Personalien auf der sich in der Nähe befindlichen Polizeidienststelle jeder seine Fahrt mit dem eigenem PKW fortsetzen konnte.“
Am 2. Juli 2007 erfolgte eine Kalkulation des Sachschadens am Fahrzeug des Klägers durch die T GmbH & Co. KG. Diese kommt zu Reparaturkosten in Höhe von 7.954,73 € inklusive Umsatzsteuer. Der Geschäftsführer teilte dem Arbeitnehmer am 9. Juli 2007 mittels einer E-Mail mit, dass das „Gutachten“ seinen Verdacht bestätige, dass der Kläger zu schnell gefahren sei. Anderenfalls wäre es wohl nicht zu einem solchen Schaden gekommen.
Nachdem der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber angebotene pauschale Entschädigung in Höhe von 3.000 € abgelehnt hatte und der Geschäftsführer schriftlich gegenüber dem Anwalt des Arbeitnehmers darauf hingewiesen hatte, dass das „Gutachten“ (wohl: die Kalkulation) unvollständig sei, beauftragte dieser erneut die T GmbH & Co. KG mit der Begutachtung des Unfallschadens.
Dieses neue, vom selben Gutachter erstellte Gutachten vom 20.08.2007 weist Reparaturkosten in Höhe von 9.368,72 € inklusive Mehrwertsteuer, einen Wiederbeschaffungswert von 6.127,45 € ohne Umsatzsteuer, einen Restwert von 1.500 €Euro inklusive Umsatzsteuer sowie eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen aus. Im Ergebnis beurteilt das Gutachten den eingetretenen Schaden als „Totalschaden“. Für diese Begutachtung stellte die T GmbH & Co. KG dem Arbeitnehmer am 22.08. 2007 einen Betrag von 689,63 € inklusive Umsatzsteuer in Rechnung.
Am 19. September 2007 verkaufte der Beschäftigte seinen Pkw unrepariert an einen Dritten, nachdem er den Wagen zunächst in einem Internetforum erfolglos für 3.999 € zum Verkauf angeboten hatte. Der Kaufvertrag weist einen Verkaufserlös von 1.600 € aus.
Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin vom Arbeitgeber wegen des Totalschadens an seinem Kraftfahrzeug die Zahlung des Wiederbeschaffungswerts (abzüglich des Restwerts), die Erstattung der verauslagten Gutachterkosten, eine Nutzungsausfallentschädigung sowie den Ersatz des Rückstufungsschadens bei seiner Haftpflichtversicherung. Er meint, dass der Arbeitgeber ihm die an seinem Fahrzeug entstandenen Unfallschäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ersetzen müsse, weil er das Fahrzeug mit Billigung des Beklagten für dessen Geschäftsbetrieb eingesetzt habe. Das Arbeitsgericht wie die Klage ab, ebenso das Landesarbeitsgericht.
Keine Haftung auf Aufwendungsersatz bei grober Fahrlässigkeit
Das BAG bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen. Zutreffend sei das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ein Aufwendungsersatzanspruch in analoger Anwendung des § 670 BGB in Betracht kommt.
Danach kann der Beauftragte vom Auftraggeber Ersatz von Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrages gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Ein Arbeitnehmer habe in entsprechender Anwendung Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen. Voraussetzung der Ersatzfähigkeit des Eigenschadens ist, dass dieser nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält.
Sachschäden des Arbeitnehmers, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder der Arbeit nicht zu rechnen ist, insbesondere Schäden, die notwendig oder regelmäßig entstehen, sind arbeitsadäquat und im Arbeitsverhältnis keine Aufwendungen i. S. d. § 670 BGB.
Handelt es sich dagegen um außergewöhnliche Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat, so liegt eine Aufwendung nach § 670 BGB vor.
Ein Verkehrsunfall bei der Auslieferung oder Abholung von Waren für den Arbeitgeber beruht zwar auf der dem Fahrer übertragenen und damit betrieblich veranlassten Tätigkeit, gehört aber nicht zu den üblichen Begleiterscheinungen dieser Tätigkeit (und ist mithin nicht arbeitsadäquat).
In entsprechender Anwendung des § 670 BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Die betriebliche Veranlassung ergibt sich hier aus dem unstreitigen Parteivorbringen.
Für das Fehlen von grober Fahrlässigkeit muss Arbeitnehmer Beweis führen
Zutreffend habe das Landesarbeitsgericht aber festgestellt, dass ein Ersatzanspruch des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.
Grund für einen Erstattungsanspruch ist, dass der Arbeitgeber das Schadensrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf, wenn er sich dessen eingebrachter Sachen als Arbeitsmittel bedient. Andererseits soll der Arbeitnehmer durch die Einbringung eigener Sachmittel nicht besser gestellt sein, als er bei der Beschädigung betriebseigener Sachmittel stünde. Ein Ersatzanspruch kann daher nur in dem Umfange bestehen, in dem der Arbeitgeber eine Beschädigung seiner Sachmittel hinzunehmen hätte.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufwendungsersatz scheidet aber dann aus, wenn der Arbeitnehmer infolge einer schuldhaften Handlungsweise sein Vorgehen den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte.
Bei der Bewertung, wann und ggf. in welchem Umfange Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch ausschließt oder mindert, kommen die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zur Anwendung. Dies bedeutet, dass im Falle leichtester Fahrlässigkeit eine Mithaftung des Arbeitnehmers entfällt. Bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen und bei grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen.
Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger im Streitfalle nicht der geltend gemachte Anspruch auf volle Erstattung des Unfallschadens zu.
Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers mit der Begründung verneint, dieser habe nicht ausreichend konkret vorgetragen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Dem Arbeitnehmer obliege die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, welche eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen.
Der Anspruchssteller muss zunächst darlegen, dass er den Schaden nicht schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder normal fahrlässig, sondern allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat. Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe den von ihm eingehaltenen Sicherheitsabstand nicht dargelegt, hat der Kläger nicht zu erschüttern vermocht.
Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass derjenige, der im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter diesem gefahren ist.
Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Sachvortrags des Klägers ist auch, dass dieser keine besonderen Umstände vorgetragen hat, die nahelegen, dass sein Verschulden nicht grob fahrlässig gewesen ist. Hinsichtlich seines Vortrags, er sei im Kolonnenverkehr gefahren, erschließt sich nicht, weshalb das vorausfahrende Fahrzeug vollständig zum Stehen gebracht werden konnte, während dem Kläger dies mit seinem Fahrzeug nicht gelungen und er auf das stehende Fahrzeug aufgefahren ist.
Da sich aus dem Vorbringen des Klägers keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Grad seines Verschuldens im Zusammenhang mit dem von ihm verursachten Auffahrunfall ergeben, war auch nicht zu entscheiden, ob zu seinen Gunsten aufgrund einer nur „normalen“ Fahrlässigkeit eine anteilige Kostenerstattungspflicht der Beklagten in Frage kommen könnte (BAG, Urteil vom 28.10.2010; Az.: 8 AZR 647/09).
Aufwendungsersatz verpflichtet zur Haftung auf Schadenersatz
Die Erfurter Richter arbeiteten die Grundprinzipien des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB deutlich heraus.
§ 670 BGB
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Dies bedeutet, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern den Unfallschaden an Privatfahrzeugen ersetzen müssen, wenn der Schaden auf einer betrieblich veranlassten Fahrt mit ihrer Billigung eingetreten ist. Der Schadenersatz ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer den Unfall bzw. den Schaden grob fahrlässig (selbstverständlich auch vorsätzlich) verursacht hat.
Das BAG ging hier – wie oben dargestellt – von grober Fahrlässigkeit aus. Die Erfurter Richter stellen darauf ab, dass dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände trifft, die eine grobe Fahrlässigkeit ausschließen.
Tipp
Arbeitgeber sollten im Falle eines Unfalls mit dem Privatwagen des Mitarbeiters sorgfältig prüfen, ob nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Mitarbeiter den Unfall grob fahrlässig verursacht hat.
Wie Sie dem Urteil entnehmen können, müssen Arbeitnehmer im umgekehrten Fall auch für Schäden an Betriebsmitteln des Arbeitgebers haften. Welche Grundsätze dafür gelten, können Sie hier nachlesen.
Arbeitnehmerhaftung wird durch Richterrecht beschränkt
In den meisten Fällen ist für eine Haftung auf Schadenersatz ein Verschulden erforderlich. Das gilt grundsätzlich auch für die Haftung des Arbeitnehmers. Für eine zivilrechtliche Haftung reicht normalerweise jede Art von Fahrlässigkeit aus. Aufgrund der besonderen Stellung des Arbeitnehmers hat das BAG allerdings seit vielen Jahren eine spezielle Privilegierung für Arbeitnehmer in diesen Fällen entwickelt- das Drei-Stufen-Modell der Fahrlässigkeit.
Drei Stufen-Modell der Arbeitnehmerhaftung
|
Schadensverursachung |
Rechtsfolge |
Leichte Fahrlässigkeit |
Der Schaden ist auf eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit zurückzuführen, die jedem anderen Arbeitnehmer hätte genauso passieren können. |
Arbeitnehmer wird von der Haftung befreit |
Mittlere Fahrlässigkeit |
Der Schaden ist entstanden, weil der Arbeitnehmer nicht die normalerweise übliche Sorgfalt hat walten lassen (s. a. § 276 BGB). |
Haftungsanteil wird unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls quotal zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt (Arbeitnehmeranteil in der Regel unter 50 %) |
Grobe Fahrlässigkeit |
Der Schaden ist entstanden, weil der Arbeitnehmer die normalerweise übliche Sorgfalt in besonders hohem Maße vernachlässigt hat (bspw. Betreten eines Munitionsdepots mit brennender Zigarette) |
Die Haftung trägt allein der Arbeitnehmer (meist Haftungsgrenze bei drei Monatsgehältern) |
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