Gleichstellungsgrundsatz: Auch Leiharbeiter haben Rechte
Unternehmer, die ihren Lebensunterhalt mit der gewerbsmäßigen Überlassung von Leiharbeitern verdienen, sehen sich mit einer unübersichtlichen Fülle an Regelungen konfrontiert. Eine wichtige Rolle spielt insbesondere der sogenannte Gleichstellungsgrundsatz.
Gleiches Recht für alle
Der arbeitnehmerüberlassungsrechtliche Gleichstellungsgrundsatz verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeiter während der Zeit der Überlassung mindestens die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen wie dem Stammpersonal zu gewähren. Gesetzliche Regelungen finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Stammpersonal als Orientierungspunkt
Als Vergleichsgruppe dient das Stammpersonal im Betrieb des Entleihers, das dieselben oder zumindest ähnliche Tätigkeiten wie die Leiharbeitnehmer ausüben. Gegebenenfalls kann die Vergleichsgruppe durch weitere Merkmale wie Alter, besondere Qualifikation oder Ausbildung konkretisiert werden.
Arbeitszeit und Arbeitsentgelt sind wesentlich
Unter wesentlichen Arbeitsbedingungen sind in erster Linie Arbeitszeit und Arbeitsentgelt („Equal Pay and Equal treatment“) gemeint. Als Arbeitsentgelt gelten nicht nur der Arbeitslohn, sondern auch Zuschläge, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Sozialleistungen sowie andere Lohnbestandteile. Weitere Arbeitsbedingungen umfassen insbesondere Regelungen zur Arbeitszeit einschließlich Überstunden, Pausen, Ruhe- und Nachtarbeitszeiten sowie Urlaubsregelungen.
Vorsicht
Der Gleichstellungsgrundsatz findet nur einseitig Anwendung. Überschreiten die Arbeitsbedingungen des Leiharbeiters die für die Stammbelegschaft geltenden Bedingungen, so findet kein Ausgleich statt. Streng genommen wurde deshalb keine Pflicht zur Gleichbehandlung festgelegt, sondern es wurden vielmehr gesetzliche Mindestarbeitsbedingungen für Leiharbeiter geschaffen.
Beachten Sie die Ausnahmen
Ausnahmen von der Gleichstellungspflicht können sich bei der Neueinstellung eines vormals Arbeitslosen, durch Tarifvertrag oder bei Abweichungen aus sachlichem Grund ergeben.
- Keine Anwendung findet der Grundsatz bei der Überlassung eines zuvor arbeitslosen Arbeitnehmers in einen Fremdbetrieb. Erforderlich ist jedoch, dass der Nettolohn des Arbeitnehmers mindestens dem Betrag des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes entspricht.
- Eine Abweichung ist auch durch Tarifvertrag zulässig. Allerdings muss das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Leiharbeiter von der normativen Wirkung eines entsprechenden Tarifvertrages umfasst werden. Dies richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Tarifvertragsgesetzes (TVG) und ermöglicht so eine Abweichung durch Verbands- oder Firmentarifvertrag. Daneben können Sie die Anwendung eines einschlägigen Tarifvertrages im Arbeitsvertrag vereinbaren. Diese Möglichkeit ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Das betroffene Arbeitsverhältnis muss bei Annahme einer beiderseitigen Tarifgebundenheit vom Geltungsbereich des in Bezug genommenen Tarifvertrages umfasst sein.
Unzulässige Regelungen können teuer werden
Treffen Sie Vereinbarungen, die eine Gewährung der wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb nicht sicherstellen, so sind diese unwirksam.
Wichtiger Hinweis
Das Leiharbeitsverhältnis als Ganzes wird durch eine unwirksame Vereinbarung nicht berührt. Der betreffende Arbeitnehmer kann die Gewährung entsprechender Arbeitsbedingungen verlangen.
Beachten Sie, dass die Verletzung des Gleichstellungsgrundsatzes gewerberechtliche Konsequenzen haben kann. Die Behörde kann eine beantragte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis versagen bzw. kann die Verlängerung einer Erlaubnis verweigern, wenn die Mindestarbeitsbedingungen nicht gewährt werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Erlaubnis zu widerrufen. Letzteres kann mit enormen Kosten verbunden sein, weil Dispositionen hinsichtlich des Arbeitnehmers und des Entleiherunternehmens bereits getroffen wurden.
Checkliste zum Download
In unsererCheckliste: Leiharbeitsvertragerfahren Sie, was in einem schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer geregelt werden muss.
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