Schluss mit teuren Geschenken – Beim freiwilligen Weihnachtsgeld können Sie durchaus Stopp sagen
Jedes Jahr stellt sich die Frage, ob alle Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben. Maßgeblich dabei ist, ob überhaupt eine rechtliche Grundlage für die Zahlung existiert und ob Sie sich die Freiwilligkeit dieser Gratifikation vorbehalten haben.
Der Fall aus der Praxis
Ein zunächst befristet beschäftigter Arbeitnehmer erhielt ein Weihnachtsgeld, da in seinem Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag Bezug genommen worden war, der die Zahlung dieser Zusatzgratifikation vorsah. Der Arbeitnehmer wurde in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, die Geltung des Tarifvertrages wurde nicht mehr vereinbart. Der neue Arbeitsvertrag enthielt stattdessen eine Regelung, nach der das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung und nur dann zu zahlen sei, wenn alle Arbeitnehmer diese Gratifikation erhalten sollten. Nachdem der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld über mehrere Jahre gezahlt hatte, stellte er die Leistung wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation ein. Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung des Weihnachtsgeldes.
Das sagt der Richter
Er hatte mit seiner Klage selbst vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Da kein Mitarbeiter des Unternehmens das Weihnachtsgeld erhalten habe, scheide ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes aus. Ein tarifvertraglicher Anspruch bestehe auch nicht, da der Tarifvertrag für den unbefristeten Vertrag nicht mehr gelte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2007, Az.:10 AZR 410/06).
Das bedeutet die Entscheidung
Ohne entsprechende rechtliche Anspruchsgrundlage müssen Sie kein Weihnachtsgeld zahlen. Als mögliche Anspruchsgrundlagen kommen
- Tarifverträge ,
- Betriebsvereinbarungen,
- Gesamtzusagen oder
- vorbehaltlose Zusagen in Arbeitsverträgen
in Betracht.
Betriebliche Übung ist Ihr Pferdefuß
Ein vertraglicher Anspruch besteht aber nicht nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist. Bei einer mindestens dreimal nacheinander erfolgten vorbehaltlosen Zahlung ist von einer sogenannten betrieblichen Übung auszugehen. Diese betriebliche Übung wird dann ein ungeschriebener Vertragsbestandteil.
Heißer Tipp
Aus einer betrieblichen Übung können Sie sich befreien, indem Sie 3 Jahre hintereinander die Zahlung des Weihnachtsgeldes einstellen. Nehmen Ihre Mitarbeiter dies unwidersprochen hin, haben Sie eine neue betriebliche Übung geschaffen.
Gleiches müssen Sie gleich behandeln
Denkbar ist außerdem noch ein Anspruch auf der Grundlage des betrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Dieser gebietet es dem Arbeitgeber, seine Mitarbeiter oder Gruppen von Mitarbeitern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei der Anwendung einer selbst gegebenen Regelung, wie z.B. der Zahlung einer Gratifikation, gleich zu behandeln. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht sachwidrig oder willkürlich einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen vom Bezug freiwilliger Leistungen ausschließen kann. Wenn also alle Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld erhalten, kann ein einzelner nichtbegünstigter Arbeitnehmer sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und gleichfalls Zahlung verlangen.
Checkliste zum Download
Hier können Sie den Schnell-Check machen, ob Sie ein Weihnachtsgeld zahlen müssen.
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