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Keine Diskriminierung: Arbeitgeber darf in Stellenanzeige sehr gute Deutschkenntnisse verlangen

21. November 2011

In einer Stellenanzeige dürfen sehr gute Deutschkenntnisse verlangt werden

Keine Diskriminierung im Sinne des AGG liegt vor, wenn ein Arbeitgeber in einer Stellenanzeige sehr gute Deutschkenntnisse von den Bewerbern verlangt.

 Erwartung sehr guter Deutschkenntnisse in Stellenanzeige ist zulässig auf www.business-netz.com

 

Der Fall aus der Praxis

Die in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin hatte vor ihrer Übersiedlung nach Deutschland als Systemprogrammiererin gearbeitet. In Deutschland war sie dann als Anwendungsentwicklerin und danach als Programmiererin tätig. Sie verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Sie bewarb sich auf eine veröffentlichte Stellenanzeige für einen Arbeitsplatz "Spezialist Softwareentwicklung (w/m)". Unter der Teilüberschrift "Unsere Erwartungen" wurde "sehr gutes Deutsch und gutes Englisch" von den Stellenbewerbern erwartet. Darüber hinaus wurde in der Anzeige darauf hingewiesen, dass Einsätze bei namhaften Unternehmen erfolgen. Die Klägerin bewarb sich erfolglos auf die Stelle. Nachdem sie die Absage erhalten hatte, verklagte sie das Unternehmen auf Zahlung einer Entschädigung wegen mittelbarer Benachteiligung aufgrund ihrer russischen Herkunft und damit wegen des Merkmals der ethnischen Herkunft. Nach allgemeiner Lebenserfahrung seien für Spezialisten der Softwareentwicklung keine sehr guten deutschen Sprachkenntnisse erforderlich. Die Fachsprache bestehe weitgehend aus speziellen Fachausdrücken, die häufig aus der englischen Sprache kämen.

 

Das sagt das Gericht

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Richter führten in den Urteilsgründen aus, dass die Klägerin gegen das beklagte Unternehmen keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG habe. Ein Verstoß des Unternehmens gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG liege nicht vor. Insbesondere verstoße die Stellenausschreibung nicht gegen § 11 i. V. m 7 AGG. Das von dem Unternehmen verwendete Kriterium im Anforderungsprofil "sehr gutes Deutsch" stelle ausdrücklich nicht auf die ethnische Herkunft ab, sondern einen Grad der Beherrschung einer Sprache. Eine sehr gute Beherrschung einer Sprache könne grundsätzlich unabhängig von der ethnischen Herkunft erworben werden. Die Anforderung "sehr gute Deutschkenntnisse" stelle deshalb kein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG dar.



Das Kriterium "sehr gutes Deutsch" stelle auch kein Indiz für eine mittelbare Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer ethnischen Herkunft i. S. v § 3 Abs. 2 AGG dar. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass es wahrscheinlich sei, dass Menschen deutscher Abstammung eher über sehr gutes Deutsch verfügten, als andere. Es sei daher im Grundsatz anerkannt, dass etwa die Anforderung "Muttersprache Deutsch" eine mittelbare Benachteiligung bei der Einstellung indizieren könne und dies auch bei der Anforderung "sehr gutes Deutsch" wohl nicht ausgeschlossen werden könne, wenn dieses Erfordernis durch die Tätigkeit nicht vorgegeben sei.

Im Streitfall werde bereits in der Stellenanzeige deutlich, dass es hier nicht um eine reine Programmiertätigkeit im beklagten Unternehmen gehe, sondern, dass der Bewerber in einem fremden Unternehmen in Deutschland eingesetzt werden solle und dabei eben auch kommunikationsfähig sein müsse. Es sei grundsätzlich ein rechtmäßiges Ziel, an einen Arbeitnehmer bestimmte Anforderungen in der Sprachbeherrschung zu stellen (LAG Nürnberg, Urteil vom 05.10.2011, Az.: 2 Sa 171/11).

 

 

AGG schützt in erster Linie Beschäftigte in der Arbeitswelt vor Diskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist 2006 in Kraft getreten. Sinn und Zweck des AGG besteht darin, Diskriminierungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen, § 1 AGG (siehe unten). Der Schutz vor Benachteiligung in der Arbeitswelt ist entsprechend den Richtlinienvorgaben der EU der Schwerpunkt des AGG. Neben dem arbeitsrechtlichen Diskriminierungsverbot sowie seinen Ausnahmeregelungen werden Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz vor Benachteiligungen sowie Rechte der Arbeitnehmer, z. B. Beschwerderecht, und Leistungsverweigerungsrecht und ihre Ansprüche bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot (Entschädigung, Schadensersatz) geregelt.

 

Wichtiger Hinweis

Zum besseren Verständnis des Eingangsfalles erfolgt nachstehend eine kurze Darstellung der fallentscheidenden Vorschriften aus dem AGG.

 

 

Das sagt das Gesetz

 

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

 

§ 15 Entschädigung und Schadenersatz

…

2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

…

 

§ 7 Benachteiligungsverbot

(1 )Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

 

…

§ 11 Ausschreibung

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

 

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

…

 

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Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: 2 Sa 171/11, AGG, Deutschkenntnisse, Diskriminierung, Stellenanzeige
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