Privates Surfen am Arbeitsplatz: Chef darf Browserverlauf auswerten
Über 20 Millionen Arbeitsplätze in Deutschland sind sogenannte Bildschirmarbeitsplätze, die in aller Regel mit einem PC plus Internetzugang ausgestattet sind. Für Arbeitnehmer mit einem eigenen Internetzugang am Arbeitsplatz ist die Versuchung groß, mal kurz die privaten E-Mails zu checken, Konzertkarten zu bestellen oder bei Amazon zu stöbern. Während das Surfen im Internet zu privaten Zwecken für die meisten Beschäftigten als Kavaliersdelikt gilt, ist es für die betroffenen Arbeitgeber ein kostspieliges Ärgernis. Das sieht auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg so und hat deshalb entschieden, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen – ohne Einwilligung des Mitarbeiters - den Browserverlauf des Dienstrechners kontrollieren und auswerten darf. Auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung stützen.
© Jamrooferpix - Fotolia
Protokollierter Browserverlauf unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot
Ein Arbeitgeber hatte überprüft, ob einer seiner Mitarbeiter während der Arbeitszeit privat im Internet surft, obwohl die Internetnutzung zu privaten Zwecken nur in Ausnahmefällen und nur während der Pausenzeiten erlaubt war. Dem Arbeitgeber lagen Hinweise vor, dass der Mitarbeiter regelmäßig während der Arbeitszeit im Internet surfte. Deshalb wertete er ohne Zustimmung des Mitarbeiters dessen Browserverlauf aus. Die Auswertung ergab, dass der Mitarbeiter seinen dienstlichen Internetanschluss in einem Zeitraum von 30 Tagen insgesamt rund fünf Tage lang für private Zwecke genutzt hatte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Die daraufhin erhobene Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters blieb erfolglos. Die Richter des LAG Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein derart schwerer Verstoß gegen das Verbot zur privaten Internetnutzung eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige. Die Auswertung des Browserverlaufs unterliege keinem Beweisverwertungsverbot, weil der Arbeitgeber im Streitfall keine Möglichkeit hatte, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung mit anderen Mitteln nachzuweisen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15).
Hinweis
Ist es den Mitarbeitern in einem Unternehmen ausdrücklich verboten, privat im Internet zu surfen, rechtfertigt ein Verstoß gegen das Verbot nicht automatisch eine Kündigung. Es kommt vielmehr immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. In vielen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Pflichtverletzung zunächst mit einer Abmahnung zu rügen, bevor er dann im Wiederholungsfall kündigen kann. Lesen Sie hierzu eine interessante Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz.
Kontrolle des Browserverlaufs trotz Datenschutz zulässig
Browser wie Chrome, Firefox oder Internet Explorer protokollieren in ihrem Verlauf alle Internetseiten, die ein Nutzer aufgerufen hat. Im Nachhinein kann dieses Protokoll wie eine Spur gelesen werden. Indem man den Verlauf also kontrolliert, kann man genau sehen, welche Person wann und wo im Netz gesurft hat. Zwar handelt es sich beim Browserverlauf um sogenannte personenbezogene Daten. Eine Verwertung dieser Daten ist aber auch ohne Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters zulässig, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne Einwilligung erlaubt. Diese Form der Datenverwertung kann also zulässig sein. Rechtswidrig ist ein solches Vorgehen nur dann, wenn dem Arbeitgeber andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um eine unerlaubte Internetnutzung nachzuweisen.
Geeignete Lösungen für Unternehmen
In der modernen Arbeitswelt verfügen die allermeisten Computer in den Unternehmen über einen Internetzugang. Vor diesem Hintergrund bereitet das Problem des privaten Surfens am Arbeitsplatz vielen Unternehmern Kopfzerbrechen. Sie beklagen Produktivitätseinbußen, weil Mitarbeiter ihre Arbeitszeit damit verbringen, sich nach dem Börsenkurs zu erkundigen, Online-Games zu spielen oder private Einkäufe am Firmen-PC zu tätigen. Hinzu kommt, dass sich Unternehmen durch das private Surfen von Mitarbeitern häufig Viren einfangen.
Um hier erfolgreich gegenzusteuern, können Unternehmen wirkungsvolle Maßnahmen ergreifen. So kann z. B. mithilfe eines sogenannten URL-Blockers verhindert werden, dass Mitarbeiter bestimmte Internetseiten, die nichts mit ihrem beruflichen Aufgabenfeld zu tun haben, gar nicht erst aufrufen können. Eine solche Sicherheitssoftware liefert zudem regelmäßig Reports darüber, auf welchen Seiten Mitarbeiter wie lange surfen. Leistungsstarke Business-PCs, die solche Programme unterstützen, finden Unternehmen bei diesem Anbieter. Die dort erhältlichen Modelle sorgen dafür, dass Sicherheitssoftwares ruhig und flüssig im Hintergrund laufen, damit Mitarbeiter nicht in ihren Arbeitsabläufen gestört werden. In den meisten Fällen genügt allein schon die Ankündigung einer solchen Installation, um die private Internetnutzung am Arbeitsplatz einzudämmen.
Grenzen der Internetznutzung am Arbeitsplatz sind unscharf
Häufig wissen Beschäftigte nicht, inwieweit der Arbeitgeber die Arbeit am PC technisch überwachen darf und kann. Zudem sind sie sich meist im Unklaren darüber, ob sie ihren Arbeitsrechner auch für private Zwecke nutzen dürfen. Soweit der Arbeitgeber die private Nutzung des Computers und des Internets am Arbeitsplatz erlaubt, ist er nicht dazu berechtigt, seine Mitarbeiter diesbezüglich zu kontrollieren, anderenfalls würde er ihre Privatsphäre verletzen. Generell empfiehlt es sich, dass der Arbeitgeber von vornherein gemeinsam mit dem Betriebsrat bzw. der Belegschaft Regeln für die Internetnutzung aufstellt. In der betrieblichen Praxis vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig einen ergänzenden Passus im Arbeitsvertrag, der die private Nutzung des Internets und E-Mail-Verkehrs detailliert regelt. Eine Musterklausel haben wir für Sie vorbereitet.
Musterklausel zum kostenlosen Download
Hier finden Sie die Musterklausel zur eingeschränkten Privatnutzung von Internet, Telefon und E-Mail
Wenn Sie wissen wollen, in welchen Fällen ein Mitarbeiter durch sein Surfverhalten eine Pflichtverletzung begeht, die zumindest eine Abmahnung rechtfertigt, sollten Sie einen Blick in diese Checkliste werfen:
Checkliste zum kostenlosen Download
Hier finden Sie die Checkliste: Verstoss gegen Verbot der Internetnutzung am Arbeitsplatz
- Kommentieren
- 12214 Aufrufe