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Unfall in Rufbereitschaft: Arbeitgeber muss Schadensersatz leisten

19. August 2011

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Unfall in Rufbereitschaft

Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft auf dem Arbeitsweg einen Unfall verursacht, hat gegen seinen Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Haftungsumfang hängt vom Verschuldensgrad des Arbeitnehmers ab.

Arbeitgeber haftet für Unfall in Rufbereitschaft auf www.business-netz.com 

Der Fall

Der Kläger war als Oberarzt in einem Klinikum tätig. Sein Wohnort lag einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt. An einem Sonntag im Januar 2008 hatte er Rufbereitschaft und hielt sich in seiner Wohnung auf. Als er gegen 9:00 Uhr zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen wurde, fuhr er mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort aus los. Aufgrund von Straßenglätte kam er dabei von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. In der Folge verlangte er von seinem Arbeitgeber die Erstattung des durch den Unfall an seinem Pkw entstandenen Schadens in Höhe von rund 5.700 €. Als sich der Arbeitgeber weigerte, der Forderung nachzukommen, zog der Arzt vor Gericht. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Kläger ging daraufhin in Revision.



 

Das sagt das Gericht

Die Revision hatte Erfolg. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts habe zwar grundsätzlich jeder Arbeitnehmer - soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorlägen - seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Dazu gehörten auch Schäden an seinem Fahrzeug. Eine Ausnahme davon sei aber dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert werde, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen. Die Höhe des Ersatzanspruchs bemesse sich dabei nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses müsse die Höhe des Unfallschadens aufklären und die Frage beantworten, ob und gegebenenfalls mit welchem Verschuldensgrad der Kläger den Unfall verursacht habe (BAG, Urteil vom 22.06.2011, Az.: 8 AZR 102/10).

 

 

Innerbetrieblicher Schadensausgleich schützt Arbeitnehmer vor finanziellem Ruin

Auch der sorgfältigste Arbeitnehmer ist nicht vor Fehlern gefeit. In der Arbeitswelt gilt wie im übrigen Rechtverkehr der Grundsatz, dass jeder für sein Verhalten verantwortlich ist. Arbeitnehmer haften deshalb grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für einen Personen- oder Sachschaden, den sie in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit verursachen. Die volle Haftung wird jedoch als unangemessen empfunden, insbesondere, wenn ein Arbeitnehmer einen Schaden nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig verursacht hat. Würde man ihn in einem solchen Fall unbegrenzt haften lassen, so könnte eine einzige Unachtsamkeit den finanziellen Ruin bedeuten. Deshalb hat die Rechtsprechung die Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber eingeschränkt. Das Haftungsprivileg nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs orientiert sich nach dem Grad des Arbeitnehmerverschuldens. Differenziert wird zwischen einfacher, mittlerer und grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz.

 

Wichtiger Hinweis

Als innerbetrieblicher Schadensausgleich wird im Arbeitsrecht eine Haftungseinschränkung zugunsten des Arbeitnehmers bezeichnet, wenn dieser bei einer betrieblichen Tätigkeit dem Arbeitgeber oder einem Dritten einen Schaden zufügt, für den er normalerweise haften müsste.

 

 

Haftung wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt

Der innerbetriebliche Schadensausgleich führt bei einem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer zu einer dreistufigen Haftungsteilung:

  • einfache Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers lässt den Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers vollständig entfallen
  • mittlere Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers führt zu einer Quotelung der Haftung i. S. d. § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), indem das Gericht eine Abwägung zwischen dem Verschulden des Arbeitnehmers und dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers vornimmt
  • Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers führt zur vollen Haftung des Arbeitnehmers

 

Bei diesen sogenannten Haftungstrias handelt es sich nicht um ein starres Gebilde. Entscheidend sind vielmehr stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, wie z. B. Gefährlichkeit der Arbeit, Umfang des Schadens, fehlende Versicherung des Arbeitnehmers, Höhe des Verdiensts des Arbeitnehmers und fehlender betrieblicher Risikoausgleich des Arbeitnehmers und können zu anderen Lösungen führen.

 

 

Bundesrichter fällen überraschendes Urteil - Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht unumstritten. Denn nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 03.10.2000, Az.: C-303/98) gehören Rufbereitschaften nicht zur Arbeitszeit. Bei der Rufbereitschaft sei vielmehr nur die tatsächliche Einsatzzeit am Arbeitsort als Arbeitszeit zu qualifizieren, so die europäischen Richter. Von diesem Standpunkt aus gehören Fahrten von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Betrieb aber selbst dann nicht zur Arbeitszeit, wenn sie während der Rufbereitschaft zurückgelegt werden. Zudem ist der Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft - anders als beim Bereitschaftsdienst - sowohl hinsichtlich der Verwendung seiner Zeit vollkommen frei, als auch in der Bestimmung seines Aufenthaltsortes, solange gewährleistet ist, dass er seine Tätigkeit alsbald aufnehmen kann. Der Arbeitgeber hat insofern also gar keine Möglichkeit, das Unfallrisiko durch Vorgabe des Aufenthaltsortes zu steuern.

 

So unterscheiden Sie die verschiedenen Arbeitszeitformen

Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst - die Unterscheidung zwischen diesen Arbeitszeitformen fällt nicht immer leicht:

  • Als Arbeitsbereitschaft wird die Zeit "wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung" verstanden, während der der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein und sich bereit halten muss, um die Arbeit sofort und ohne Fremdaufforderung aufzunehmen. Arbeitsbereitschaft ist zum Beispiel die Wartezeit von Rettungssanitätern zwischen zwei Einsätzen oder eines Lkw-Fahreres beim Be- oder Entladen seines Fahrzeugs.
  • Als Bereitschaftsdienst wird die Zeitspanne bezeichnet, während der sich der Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein muss, für betriebliche Zwecke an einem vom Arbeitgeber bestimmten Aufenthaltsort innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder bald aufnehmen kann.
  • Bei der Rufbereitschaft handelt es sich um eine besondere Form des Bereitschaftsdienstes. Der Arbeitnehmer muss während der Rufbereitschaft ständig für den Arbeitgeber erreichbar sein, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können, ohne dabei persönlich am Arbeitsplatz anwesend sein zu müssen. Der Arbeitnehmer darf sich während der Rufbereitschaft an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten. Er darf sich aber nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft, d. h. er muss die Arbeit alsbald aufnehmen, sodass im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: 8 AZR 102/10, Haftung, Rufbereitschaft, Schadenersatz, Unfall
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