BAG: Zwei-Wochen-Frist bei interner Ausschreibung ist angemessen
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Versetzung nicht deshalb verweigern, weil der Arbeitgeber eine ausgeschriebene Stelle bereits nach zwei Wochen besetzt.
Der Fall aus der Praxis
Ein Unternehmen verlangte gerichtlich die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers. Das Unternehmen hatte im Oktober 2007 die Stelle eines/einer "Projekt-Portfolio-Managers/in" ausgeschrieben und diese im Intranet und am schwarzen Brett veröffentlicht. Eine Bewerbungsfrist hatte der Arbeitgeber nicht gesetzt. Alle Mitarbeiter haben Zugang zum betriebsinternen Intranet. Mitte November unterrichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat über die zum 01.12.2007 vorgesehene Versetzung des einzigen Stellenbewerbers auf die ausgeschriebene Stelle. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung und berief sich dabei auf § 99 Abs. 2 Nr. 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Andere Bewerber würden wegen der zu kurzen Ausschreibung der Stelle benachteiligt. Der Arbeitgeber zog daraufhin vor Gericht und beantragte die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung des Bewerbers. Die Arbeitnehmervertretung habe die Zustimmung zu Unrecht verweigert, weil ein Zustimmungsverweigerungsgrund nicht vorliege. Die Ausschreibung sei ordnungsgemäß erfolgt. Eine Ausschreibungsfrist von zwei Wochen reiche aus.
Das sagt der Richter
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Arbeitgeber recht. Die Voraussetzungen eines Zustimmungsverweigerungsgrundes lägen nicht vor. Der Betriebsrat habe alle entscheidungserheblichen Daten erhalten. Ferner habe der Arbeitgeber zutreffend mitgeteilt, dass sich außer dem einen Bewerber keine weiteren Mitarbeiter auf die Stelle beworben hätten. Weitergehende Informationen habe der Betriebsrat auch nicht verlangt. Die Mindestanforderungen an eine Stellenausschreibung ergäben sich aus ihrem Sinn und Zweck, die freie Stelle potenziellen Interessenten nahe zu bringen und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse kund zu tun. Die Bekanntmachung sei in der betriebsüblichen Weise erfolgt. Eine bestimmte gesetzliche Mindestdauer gebe es nicht. Der Arbeitgeber dürfe bei der Bemessung der Ausschreibungszeit und der Bewerbungsfrist den betrieblichen Interessen an einer zügigen Stellenbesetzung einschließlich der dadurch erforderlichen Nachbesetzung der freigewordenen Stelle Rechnung tragen. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats folge aus § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) nicht die Notwendigkeit eines längeren Ausschreibungszeitraums. Abwesenheitszeiten von Arbeitnehmern beruhten meist auf individuellen Umständen und seien von ganz unterschiedlicher Dauer (BAG, Beschluss vom 06.10.2010, Az.: 7 ABR 18/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Das Gesetz kennt keine Mindestdauer für eine innerbetriebliche Stellenausschreibung. Das BAG ist der Auffassung, dass ein Ausschreibungszeitraum von zwei Wochen im Regelfall angemessen ist. Der Arbeitgeber muss allerdings wegen des Zwecks der Ausschreibung darauf achten, dass geeignete Mitarbeiter die Ausschreibung zur Kenntnis nehmen und eine Bewerbung einreichen können.
Betriebsrat kann auf interne Stellenausschreibung pochen
Die innerbetriebliche Ausschreibung wird als eine allgemeine Aufforderung an alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern verstanden, sich für bestimmte Arbeitsplätze im Betrieb zu bewerben. In der Praxis wird häufig der Begriff Stellenausschreibung verwendet. Als Inhalte einer solchen Ausschreibung kommen insbesondere die folgenden Gesichtspunkte in Betracht:
Bezeichnung der Abteilung
Bezeichnung der Position
Beschreibung der Aufgaben
fachliche Anforderungen des Arbeitsplatzes
persönliche Voraussetzungen
Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme
Tarifgruppe und Zulagen
Arbeitszeitfragen
einzureichende Unterlagen
Einsendeschluss für Bewerbung
Wichtiger Hinweis
Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber offene (frei gewordene, frei werdende oder neugeschaffene) Arbeitsplätze allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausschreibt. Weigert sich der Arbeitgeber, eine vom Betriebsrat geforderte innerbetriebliche Ausschreibung vorzunehmen, so kann Letzterer bereits aus diesem Grund nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG seine Zustimmung zur Einstellung eines externen Bewerbers verweigern.
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