Das ändert sich 2013: Wichtige Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht
Diese Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht sollten Sie kennen
Im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts hat sich nicht viel getan. Das große Warten auf das Beschäftigtendatenschutzgesetz geht auch 2013 weiter. An einigen kleinen Stellschrauben hat der Gesetzgeber zwar gedreht, ansonsten bleibt aber alles beim Alten. Einige wichtige Änderungen für 2013 sollten Sie jedoch kennen. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Änderungen 2013 im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II)
Seit dem 01.01.2013 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. So erhöhte sich der Regelbedarf für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld („Hartz IV-Bezieher“) in der Regelbedarfsstufe 1 auf 382 € im Monat. Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über die seit dem 01.01.2013 geltenden Höhen der einzelnen Regelbedarfsstufen:
Regelbedarf |
Betrag seit 01.01.2013 |
Regelbedarfsstufe 1 |
382 € |
Regelbedarfsstufe 2 |
345 € |
Regelbedarfsstufe 3 |
306 € |
Regelbedarfsstufe 4 |
289 € |
Regelbedarfsstufe 5 |
255 € |
Regelbedarfsstufe 6 |
224 € |
Änderungen 2013 im Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III)
- Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde von sechs aus zwölf Monate erhöht. Die neue Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12 2013 entsteht.
- Die von den Arbeitgebern zu leistende Insolvenzgeldumlage beträgt für das Jahr 2013 0,15 Prozent des Arbeitsentgelts. Maßstab ist insoweit das Entgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden berechnet werden. Mit der Insolvenzgeldumlage finanziert der Arbeitgeber den Anspruch der Beschäftigten auf Insolvenzgeld.
Änderungen 2013 im Sozialversicherungsrecht
- Seit dem 01.01.2013 beträgt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung 18,9 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 25,1 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- Was 2012 für Neurentner begann, setzt sich 2013 fort: Die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung werden schrittweise angehoben. In diesem Jahr erreichen Rentner die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zwei Monaten.
- Es gilt seit diesem Jahr eine neue Hinzuverdienstgrenze bei der vorzeitigen Altersrente und bei der Erwerbsminderungsrente. Mit Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze auf 450 € im Monat bei den Minijobs, hat der Gesetzgeber auch die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner angepasst. Wer vorzeitig in Altersrente geht, kann nun bis zu 450 € hinzuverdienen, ohne eine Rentenminderung hinnehmen zu müssen. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, muss keine Hinzuverdienstgrenze beachten.
- Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beläuft sich 2013 auf 85,05 € im Monat.
- Der Abgabesetz der Künstlersozialabgabe steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 4,1 Prozent.
Änderungen bei Minijobs und Midijobs
Seit dem 01.01.2013 gelten neue Regeln bei den sogenannten Minijobs und Midijobs. Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung (Minijob) und bei Beschäftigung in der Gleitzone (Midijob) wurden die Entgeltgrenzen um jeweils 50 € erhöht, d. h. von 400 € auf 450 € bei den Minijobs und von 800 € auf 850 € bei den Midijobs. Darüber hinaus unterliegen geringfügig entlohnte Beschäftigte nun der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, können sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Änderungen im Schwerbehindertenrecht: Neue Schwerbehindertenausweise
- Menschen mit einer Schwerbehinderung haben seit Beginn des Jahres die Möglichkeit, einen neuen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Der neue Ausweis in Scheckkartenformat ist handlicher. Die Einführung des neuen Ausweises erfolgt schrittweise. Spätestens ab 2015 werden nur noch die neuen Ausweise ausgestellt. Die alten Ausweise bleiben weiterhin gültig.
- Die Eigenbeteiligung schwerbehinderter Menschen für die Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ist von 5 auf 6 € gestiegen. Die jährlichen Kosten für die Eigenbeteiligung belaufen sich somit auf 72 €. Blinde und hilflose Menschen sowie Einkommensschwache sind auch weiterhin von der Eigenbeteiligung befreit.
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