Abfindung bei Kündigung: Sozialplan kann geringere Abfindung für Ältere vorsehen
Abfindung bei Kündigung: Sozialplan kann niedrigere Abfindung für Ältere vorsehen
Das Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass in einem betrieblichen Sozialplan die Abfindungshöhe bei älteren Mitarbeiter niedriger sein darf als die Abfindung bei den jüngeren Arbeitnehmern. Bei solchen altersabhängigen Zahlungen handele es sich nicht um eine rechtswidrige Diskriminierung wegen des Alters. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt zwar den Sozialplan und den Interessenausgleich, die Frage, ob gekündigte Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten und wenn ja, wie die Abfindungshöhe zustande kommt, überlässt es jedoch den Betriebsparteien.
Abfindung nach Sozialplan - Abfindungshöhe hängt vom Alter ab
Ein Arbeitnehmer war mit dem Sozialplan in seinem Betrieb nicht einverstanden und zog deshalb vor Gericht. Laut Sozialplan sollte er eine Abfindung in Höhe von 22.200 € erhalten. Der Mitarbeiter war jedoch der festen Überzeugung, einen Anspruch auf 157.000 € zu haben. Der betriebliche Sozialplan sah für Mitarbeiter wie ihn, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I Anspruch auf die gesetzliche Rente haben, deutliche Abschläge bei den Abfindungen gegenüber den jüngeren Kollegen vor. Der Arbeitnehmer fühlte sich als älterer Mitarbeiter durch diese Regelung im Sozialplan wegen seines Alters diskriminiert.
Das Gericht war anderer Auffassung. Ein Sozialplan habe sich an den wirtschaftlichen Nachteilen der Mitarbeiter zu orientieren. Wer kurz vor der Rente stehe, habe zwangsläufig geringere Nachteile zu befürchten als jüngere Mitarbeiter. Deshalb sei die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt. Eine rechtswidrige Diskriminierung wegen des Alters liege nicht vor (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.03.2011, Az.: 10 Sa 547/10).
Interessenausgleich und Sozialplan sind zwei Paar Stiefel
Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, es existiere im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung – doch weit gefehlt. Diese Arbeitnehmer unterliegen einem Irrglauben. Denn es gibt keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Einer der seltenen Fälle, in denen es bei einer betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung geben kann, ist der Sozialplan.
- Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Beschäftigten durch geplante Betriebsänderungen entstehen, § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
Voraussetzung für eine Abfindung auf Basis eines Sozialplans ist, dass der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des Sozialplans fällt. Die Abfindungshöhe legt eine Abfindungsformel fest, die in der Regel die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und den Lohn bzw. das Gehalt berücksichtigt.
- Der Interessenausgleich nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Art und Ausmaß einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Betriebsänderung. Eine Betriebsänderung ist in der Regel ein massiver Eingriff in den Betriebsablauf und die Betriebsorganisation und hat entsprechend negative Auswirkungen auf die Belegschaft. Beispiele für solche Betriebsänderungen sind Betriebsstilllegungen, Betriebseinschränkungen oder Rationalisierungen. Das betriebsverfassungsrechtliche Instrumentdes Interessenausgleichs ermöglicht es dem Betriebsrat, Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers zu nehmen.
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