Gesetzliche Unfallversicherung greift auch beim Wegeunfall
Wegeunfall unterliegt Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung
Millionen Beschäftigte hierzulande machen sich tagtäglich zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf den Weg zur Arbeit. Im Jahr 2011 verunglückten nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) knapp 190.000 Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg.
Ein solcher auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit erlittener Unfall wird als Wegeunfall bezeichnet. Der Wegeunfall ist nach § 8 Abs. 2 Siebtes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) dem Arbeitsunfall gleichgestellt (siehe „Das sagt das SGB VII"), d. h. der Schutz der Beschäftigten durch die gesetzliche Unfallversicherung greift auch bei Wegeunfällen. Grundsätzlich leistet die gesetzliche Unfallversicherung jedoch nur, wenn der Versicherte den "unmittelbaren" Weg von oder zur Arbeitsstätte nimmt. Dabei muss der "unmittelbare" nicht zwingend der "kürzeste" Weg sein (z. B. wenn der weitere Weg verkehrsgünstiger ist).
Streitfall Umweg: In diesen Fällen gilt ein Unfall auf einem Umweg als Wegeunfall
Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfalls als durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützter Wegeunfall ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist. Problematisch ist vor diesem Hintergrund stets der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Weg zur oder von der Arbeit unterbricht bzw. verlässt. Die Beantwortung der Frage, ob im Falle einer Unterbrechung des Arbeitsweges oder beim Einschlagen eines Umweges Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht, beschäftigt regelmäßig die Sozialgerichte. Gesetzlich ausdrücklich versichert sind Umwege gemäß § 8 SGB VII (siehe „Das sagt das SGB VII"),
- um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen (Kindertagesstätte, Schule, Hort),
- bei Fahrgemeinschaften,
- bei Umleitungen oder
- wenn der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann
Kein Versicherungsschutz besteht grundsätzlich auf Umwegen oder Abwegen, die aus eigenwirtschaftlichen (persönlichen Interessen dienenden) Gründen gewählt werden.
Wichtiger Hinweis
Der Umweg ist dadurch gekennzeichnet, dass die Zielrichtung zwar beibehalten, die unmittelbare Strecke aber deutlich verlängert wird. Beim Abweg hingegen wird die Zielrichtung aufgrund eines zusätzlichen Weges nicht eingehalten, d. h. der Abweg führt vom Ziel weg oder über dieses hinaus.
Kein Versicherungsschutz während Unterbrechung des Arbeitsweges
Unterbricht ein Arbeitnehmer den unmittelbaren Arbeitsweg aus privaten Gründen, so besteht für den Zeitraum der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Setzt er den unmittelbaren Weg innerhalb von zwei Stunden fort, so besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wieder Versicherungsschutz. Unterbricht der Arbeitnehmer den unmittelbaren Weg aus eigenwirtschaftlichen Motiven länger als zwei Stunden, so hat er sich vom Betrieb gelöst, mit der Folge, dass der danach wieder aufgenommene Weg nicht mehr versichert ist.
Wege, die nicht zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte zurückgelegt werden, sondern einen dritten Ort als Ziel oder Ausgangspunkt haben, unterliegen nach der Rechtsprechung des BSG dann dem Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Weg von oder zum dritten Ort in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen unmittelbaren Weg Wohnung – Arbeitsstätte steht und der Aufenthalt am dritten Ort mindestens zwei Stunden beträgt.
Unverhältnismäßig langer Arbeitsweg ist nicht versichert
In der gesetzlichen Unfallversicherung liegt kein versicherter Wegeunfall vor, wenn der von der Wohnung der Lebensgefährtin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang ist, als der übliche Weg von der eigenen Wohnung des Arbeitnehmers.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer fuhr von der Wohnung seiner damaligen Verlobten, die ungefähr 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur rund 6,5 km betragen. Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das vom Arbeitnehmer angerufene Sozialgericht (SG) Koblenz hatte die Entscheidung der Unfallkasse mit der Begründung aufgehoben, dass auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne, vor allem, wenn wegen der häufigen Übernachtungen bei der Lebensgefährtin von einer gespaltenen Wohnung auszugehen sei. Die Unfallkasse ging in Berufung.
Das sagt das Gericht
Mit Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe, so das Gericht. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Lebensgefährtin sei unverhältnismäßig, sodass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2012, Az.: L 4 U 225/10).
Unfall auf Geschäftsreise nach privatem Treffen ist versichert
Bei einer Geschäftsreise entfällt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während privater Abendessen. Danach lebt er wieder auf, weil private Freizeitaktivitäten nach Meinung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen bei Geschäftsreisen üblich sind.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer hatte sich während einer dreitägigen Dienstreise nach einem Geschäftstermin einige Stunden privat mit seiner Verlobten getroffen und zu Abend gegessen. Danach fuhr er zum Übernachtungshotel der Geschäftsreise zurück. Auf dem Weg zum Hotel verunfallte der Arbeitnehmer. Die Berufsgenossenschaft verweigerte in der Folge die Anerkennung als versicherter Wegeunfall. Dagegen klagte der Arbeitnehmer.
Das sagt das Gericht
Mit Erfolg. Nach Meinung des Gerichts sei ein Arbeitsunfall zu bejahen, weil die Rückfahrt zum Übernachtungshotel in einem Zusammenhang mit der ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit – den Geschäftsterminen während der Geschäftsreise – gestanden habe. Es würde den Unfallversicherungsschutz unangemessen verkürzen, wenn eine betrieblich veranlasste Fahrt aufgrund einer relativ kurzen privaten Aktivität nicht mehr erfasst wäre. Bei der Gewichtung zwischen der betrieblichen und der privaten Tätigkeit seien sowohl das zeitliche Verhältnis als auch die Dauer der gesamten Geschäftsreise und die Dauer der privaten Unterbrechung in den Blick zu nehmen. Dem wenige Stunden dauernden privaten Treffen mit der Verlobten komme im Verhältnis zur Gesamtdauer der dreitägigen Dienstreise kein solches Gewicht zu, dass die Rückkehr ins Übernachtungshotel rechtlich nicht mehr als Fortsetzung der Geschäftsreise zu werten sei (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.09.2012, Az.: L 3 U 28/12).
Wichtige Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung
Jeder Arbeitnehmer und jeder Auszubildende ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. In der gewerblichen Wirtschaft und in der Landwirtschaft sind die Berufsgenossenschaften die zuständigen Unfallversicherungsträger, während im Bereich der öffentlichen Hand die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen diese Rolle innehaben. Die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht bzw. die Möglichkeiten einer freiwilligen Versicherung sind im SGB VII geregelt.
Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich aus den Beiträgen der Arbeitgeber. Die Höhe der Beiträge wird über ein Umlageverfahren ermittelt und vom Unfallrisiko beeinflusst. Im Bereich der öffentlichen Hand tragen Bund, Länder und Gemeinden die Kosten.
Das sagt das SGB VII
§ 8 Arbeitsunfall
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
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