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Initiierung einer Betriebsratswahl ist kein Kündigungsgrund

2. Februar 2011

 

 

Bereitet ein Mitarbeiter gemeinsam mit zwei Kollegen in einem betriebsratslosen Betrieb das Einladungsschreiben für die Wahlversammlung während der Arbeitszeit vor, so rechtfertigt dies nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Kiel keine Abmahnung.

 

 

Der Fall aus der Praxis

 

In einem Unternehmen, in dem kein Betriebsrat existierte, fassten eine Sachbearbeiterin und zwei Kollegen den Entschluss, eine Wahlversammlung zur Gründung eines Betriebsrats einzuberufen. Mit einem Schriftsatz forderten die drei Mitarbeiter ihren Arbeitgeber am 08.04.2010 unter Hinweis auf § 28 Abs. 2 der Wahlordnung (WO) auf, ihnen die zur Ausfertigung einer Wählerliste erforderlichen Informationen zukommen zu lassen. Nachdem der Arbeitgeber die fehlerhafte Anschrift in dem Schreiben moniert hatte, trafen sich die drei Arbeitnehmer in der Mittagspause, um das Schreiben zu korrigieren und gemeinsam zu unterzeichnen. Am 12.04.2010 erhielt die Sachbearbeiterin eine schriftliche Abmahnung, weil sie das Schreiben vom 08.04.2010 während der Arbeitszeit verfasst und damit eine Tätigkeit ausgeführt habe, die nichts mit ihrer originären Aufgabe zu tun hätten. Die Sachbearbeiterin war der Meinung, dass die Abmahnung unwirksam sei und forderte deshalb ihren Arbeitgeber auf, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Als dieser sich weigerte, erhob die Beschäftigte Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

 

Das sagt der Richter

Mit Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber die Abmahnung aus der Personalakte entfernen muss. Es könne dabei offen bleiben, ob die Arbeitnehmerin, wie vom Arbeitgeber behauptet, das Schreiben vom 08.04.2010 während der Arbeitszeit verfasst hat. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könne dieses Verhalten nicht als abmahnungswürdige Vertragsverletzung angesehen werden. Der Arbeitgeber könne Mitarbeiter, die eine Betriebsratswahl vorbereiteten, nicht darauf verweisen, die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten während der Pausen oder außerhalb der Arbeitszeit zu erbringen. Dies folge aus dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Nach dieser Vorschrift seien die Betriebsratsmitglieder für die Durchführung der erforderlichen Betriebsratsaufgaben von der Arbeitsleistung zu befreien. Dasselbe müsse auch für diejenigen Arbeitnehmer gelten, die eine Wahlversammlung einberufen. Da die Sachbearbeiterin keiner privaten Tätigkeit nachgegangen sei, sondern sich für das gesetzgeberische Ziel der Gründung eines Betriebsrats eingesetzt habe, sei die Abmahnung unwirksam (ArbG Kiel, Urteil vom 16.09.2010, Az.: 5 Ca 1030 d/10).

 

 

Das bedeutet die Entscheidung

 

Das Gericht hat mit dieser Entscheidung den Anwendungsbereich von § 37 Abs. 2 BetrVG ausgedehnt und die Grundsätze dieser Regelung auch für reine Vorbereitungshandlungen zur Betriebsratswahl für anwendbar erklärt. Danach ist es für einen entsprechenden Freistellungsanspruch eines Mitarbeiters nicht erforderlich, dass bereits ein Betriebsrat besteht.

 

 

Betriebsratstätigkeit hat Priorität

 

Beachten Sie, dass die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben Priorität hat. § 37 Abs. 2 BetrVG bestimmt, dass Betriebsratsmitglieder vorübergehend von ihrer Arbeitspflicht zu befreien sind, wenn und soweit sie Betriebsratsaufgaben durchführen. Insoweit hat die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben Vorrang vor den arbeitsvertraglichen Pflichten des Betriebsratsmitglieds. Der Freistellungsanspruch besteht immer dann, wenn die Freistellung zur ordnungsgemäßen Erledigung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist und das Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben durchführt.

 

Wichtiger Hinweis

Das Betriebsratsmitglied entscheidet selbst über die Frage, ob die Arbeitsbefreiung erforderlich ist. Bei der Entscheidung ist der Maßstab eines vernünftigen Dritten anzulegen und die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und der Betriebsratstätigkeit gegeneinander abzuwägen. Entscheidend dabei sind immer die Umstände des Einzelfalls. Im Zweifel hat die Betriebsratstätigkeit Vorrang.

 

Checkliste zum Download

Anhand unserer Checkliste Freistellung Betriebsratsmitglied erfahren Sie, in welchen Fällen der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied von der Arbeitspflicht befreien muss.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: 5 Ca 1030 d/10, Abmahnung, Arbeitszeit, Betriebsratswahl, BetrVG, Freistellung, Wahlversammlung
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