Keine Diskriminierung - Frauenquote auf Firmenparkplatz ist rechtens
Frauenquote auf Firmenparkplatz stellt keine Diskriminierung dar
Zulässige Frauenquote oder Diskriminierung eines Menschen mit einer Schwerbehinderung? Der Kampf um den besten Firmenparkplatz treibt mitunter seltsame Blüten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat jedenfalls einem Arbeitgeber recht gegeben, der bei der Vergabe von Firmenparkplätzen Frauen grundsätzlich bevorzugt. Nach Meinung des Gerichts ist dieses Verhalten weder willkürlich noch diskriminierend. Schließlich sei die Gefahr für Frauen, Opfer von (sexueller) Gewalt zu werden, höher als für Männer.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer ist seit 1988 in einem Krankenhaus als Krankenpfleger beschäftigt. 2008 wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Sein Antrag auf Feststellung eines höheren GdB und weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen wurde 2009 abgelehnt. Auf seinen Gleichstellungsantrag wurde er 2011 mit Wirkung ab 01.06.2011 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
In dem Krankenhaus sind rund 2.500 Arbeitnehmer beschäftigt, für die ca. 600 Parkplätze im X-Parkhaus und ca. 85 Parkplätze im Z-Parkhaus zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber vermietet dem Krankenpfleger seit dem 01.09.2000 im X-Parkhaus einen Stellplatz. Von dort ist eine Wegstrecke von rund 500 Metern bis zur Klinik zu Fuß zurückzulegen. Der Beschäftigte begehrt einen Stellplatz im Z-Parkhaus, das unmittelbar am Klinikgelände liegt. Von dort müsste er nur 20 bis 50 Meter zu seinem Arbeitsplatz gehen. Die Vergabekriterien des Arbeitgebers, die mit dem Betriebsrat abgestimmt sind, sehen vor, dass für frei werdende Parkplätze im nahen Z-Parkhaus die Vergabe bei mehreren Bewerbern in der Rangfolge der folgenden Kriterien erfolgt:
- Dienstbeginn vor 6:30 Uhr bzw. Dienstende nach 20:00 Uhr
- Frauen vor Männer
- Beschäftigungsdauer
- Alter
Die bisherigen Anträge des Krankenpflegers, ihm einen frei werdenden Stellplatz im Z-Parkhaus zu vermieten, blieben unter Verweis auf diese Vergabekriterien erfolglos. Daraufhin erhob er am 31.01.2011 Klage. Er vertritt die Auffassung, das Vergabekriterium „Frauen vor Männer“ verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Der Arbeitgeber bevorzuge Frauen bei der Parkplatzvergabe gegenüber Männern ohne sachlichen Grund. Es müsse zumindest eine Härtefallregelung für Männer getroffen werden. Bei ihm liege wegen seiner schweren Gehbehinderung ein Härtefall vor, der eine Ausnahme gebiete. Der Arbeitgeber entgegnete, er sei weder verpflichtet, Anträge des Beschäftigten auf Zuteilung eines Parkplatzes unter Nichtberücksichtigung des Vergabekriteriums „Frauen vor Männer" neu zu bescheiden, noch die Rangliste zu korrigieren. Der Arbeitgeber entgegnete, die Parkplatzvergabepraxis stelle keine sachfremde Diskriminierung von Männern dar, sondern knüpfe sachgerecht daran an, dass Frauen typischerweise häufiger Opfer von gewaltsamen (sexuellen) Übergriffen werden.
Das sagt das Gericht
Das Gericht folgte der Argumentation des Arbeitgebers und entschied den Rechtsstreit gegen den klagenden Krankenpfleger. Das Auswahlkriterium sei zulässig und nicht willkürlich und diskriminierend. Die Gefahr für Frauen, Opfer von Gewalt zu werden, sei höher als bei Männern. Deshalb liege im Streitfall ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts vor. Dieser Sachgrund habe ein hinreichendes, die Bevorzugung bei der Parkplatzzuteilung rechtfertigendes Gewicht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2011, Az.: 10 Sa 314/11).
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