Steuerschuld führt zum Verlust der Gaststättenerlaubnis
Ein Gastwirt muss beim Betrieb seines Gewerbes eine Vielzahl von Vorschriften beachten und darf den Behörden vor allem keinen Anlass bieten, seine Zuverlässigkeit als Gaststättenbetreiber in Zweifel zu ziehen.
Das passiert in der Praxis häufiger als allgemein angenommen. Dabei muss die Gaststätte nicht einmal zum Treffpunkt von Drogenkonsumenten und Drogenhändlern werden, sondern es genügt bereits eine Steuerschuld, um die Zuverlässigkeit eines Gastwirtes in Frage zu stellen.
Der Fall aus der Praxis
Im Jahr 1998 erhielt ein Mann die Erlaubnis, eine Schank- und Speisegaststätte zu betreiben. Nachdem das Finanzamt der zuständigen Behörde mitgeteilt hatte, dass der Gastwirt aus seiner gewerblichen Tätigkeit nicht unerhebliche Steuerrückstände hat und Tilgungsvereinbarungen nicht eingehalten habe, widerrief die Behörde die erteilte Erlaubnis. Der Gastwirt klagte gegen diese Entscheidung.
Das sagt der Richter
Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts müsse einem unzuverlässigen Gastwirt die erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen werden.
Zuverlässig sei nur der Gastwirt, der die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe unter Beachtung von Gesetz und Recht betreibe. Dazu gehöre auch, dass er seinen aus dem Gewerbe resultierenden Verpflichtungen – fristgerechte Erfüllung seiner Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen - gegenüber dem Finanzamt nachkomme.
Dies habe der Kläger nicht getan. Zum Zeitpunkt des Widerrufs hätten sich die Steuerschulden auf mehr als 24.000 € belaufen. Auch habe er kein Sanierungskonzept vorlegt, welches die Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit hätte erwarten lassen.
Besonders schwer wiege, dass die Steuerrückstände des Gastwirts zum überwiegenden Teil auf nicht gezahlte Umsatzsteuern zurückzuführen seien. Die Umsatzsteuer als indirekte Steuer werde aus praktischen Erwägungen beim Gewerbetreibenden erhoben und über den Preis an den Kunden weitergegeben.
Das Nichtbezahlen schädige deshalb die Allgemeinheit und führe in unlauterer Weise zu einem Vorsprung vor den Konkurrenten, die sich gesetzestreu verhalten und ihre Steuer termingerecht zahlen (VG Koblenz, Urteil vom17.06.2009, Az.: 1 K 1956/08.KO).
Das bedeutet die Entscheidung
Ein Gastwirt, der weder seine Steuerrückstände begleicht, noch sich bemüht, mit dem Finanzamt eine realistische Zahlungsvereinbarung zum Abbau der Rückstände zu treffen, dem fehlt die persönliche Zuverlässigkeit zur Führung einer Gaststätte.
Die zuständige Behörde ist bei Kenntnis eines solchen Sachverhalts gesetzlich verpflichtet, die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen.
Heißer Tipp
Bei Steuerrückständen sollte frühzeitig mit dem Steuerberater ein unter Beachtung der wirtschaftlichen Lage des Betriebes angemessener Tilgungsplan erstellt werden, um auf dieser Grundlage eine vernünftige Zahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt treffen zu können.
Checkliste zum Download
Prüfen Sie hier, ob Sie für Ihr Gaststättengewerbe eine Erlaubnis nach § 2 GastG benötigen.
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