Luxuswaren – Markeninhaber kann Discountvertrieb untersagen
Wie stark die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die nationale deutsche Wirtschaft beeinflusst wird anhand der gerade entschiedenen Rechtssache Dior/SIL mehr als deutlich. Das Gericht musste sich mit der Frage beschäftigen, ob Waren des Edelherstellers in der französischen Discounterkette Copad verkauft werden dürfen.
Der Fall aus der Praxis
Die Christian-Dior-Couture SA schloss im Jahr 2000 mit der Société Industrielle Lingerie (SIL) einen Markenlizenzvertrag zur Herstellung und dem Vertrieb von Miederwaren unter der Marke Christian Dior. In diesem Vertrag verpflichtete sich SIL, diese Waren zur Erhaltung des Bekanntheitsgrads der Marke und des Markenansehens innerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes zu vertreiben. Weiterer Vertragsbestandteil war auch, die Produkte nicht an Discounter ohne Genehmigung von Dior zu verkaufen. Trotzdem veräußerte SIL mit dem Markenname Dior versehene Textilien an die Discounterkette Copad. Dior verklagte daraufhin sowohl SIL wie auch die Discounter-Kette. Die letzte französische Instanz rief in diesem Rechtsstreit den EuGH an.
Das sagt der Richter
Die Luxemburger Richter urteilten, dass ein Lizenznehmer zu einem Weiterverkauf der Lizenzware grundsätzlich berechtigt sei. Verstoße diese Veräußerung aber gegen eine Regelung in einem Lizenzvertrag, die – wie hier - wegen des Markenansehens einen Weiterverkauf an Discounter verbiete, könne der Markeninhaber berechtigterweise dagegen vorgehen.
Ein solcher Anspruch erfordere aber den Nachweis, dass der diesbezügliche Lizenzvertragsverstoß zur Schädigung des „Prestigecharakters“ der betreffenden Ware geführt habe.
Im konkreten Fall sei dies bei einem Weiterverkauf der Waren außerhalb eines ausgewählten Vertriebssystems definitiv der Fall gewesen.
Zwar sei ein Vertrieb durch einen Lizenznehmer erst einmal grundsätzlich als mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgt anzusehen. Dies gelte aber nicht für Fälle, in denen der Verstoß gegen den Lizenzvertrag gleichzeitig einen Verstoß gegen die EU-Markenrichtlinie 89/104/EWG bedeute. Hier könne eine Zustimmung des Markeninhabers keinesfalls unterstellt werden. Ein Markeninhaber darf den Wiederverkauf seiner Waren untersagen, wenn durch eine solche Handlung der Ruf seiner Marke geschädigt werde. (EuGH, Urteil v. 23.04.2009, C-59/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Der EuGH hat jetzt verbindlich festgestellt, dass einem Wiederverkäufer, der nicht dem ausgewählten Vertriebsnetz der ensprechenden Luxusware angehört, ein Weiterverkauf durchaus gerichtlich untersagt werden kann.
Dies gilt zumindest dann, wenn dem ursprünglichen Lizenznehmer durch den entsprechenden Lizenzvertrag ein Verkauf an einen solchen Wiederverkäufer verboten gewesen ist. In einem solchen Fall kann Ihnen als Weiterverkäufer übrigens auch eine saftige Schadenersatzforderung blühen.
Vorsicht
Bevor Sie als Unternehmer Restbestände von Luxuswaren zum Weitervertrieb von offiziellen Lizenznehmern aufkaufen, sollten Sie sicher sein, dass dieser auch zum Weiterverkauf berechtigt ist. Verlassen Sie sich nicht auf treuherzige Versprechungen, sondern bestehen Sie auf konkreten Nachweisen – bespielsweise einer begaubigten Kopie des Lizenzvertrags!
- Kommentieren
- 5490 Aufrufe