Rechteinhaber der James Bond-Filme darf Markeneintragung "Dr. No“ nicht verhindern
Ob Coca-Cola, Marlboro oder Porsche - Marken spielen in der Wirtschaft eine immense Rolle. Neben ihrer Funktion als Herkunftsnachweis und Garantie für eine entsprechende Qualität soll die Marke das Image des Produktes und des dahinterstehenden Unternehmens positiv beeinflussen. Dieser besonderen Bedeutung entsprechend mehren sich erbitterte Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des europäischen und internationalen Markenrechts. Anhand eines aktuellen Falls vor dem EuGH verdeutlichen wir Ihnen die Problematik des Markenschutzes für deutsche Unternehmen.
Der Fall aus der Praxis
Am 13.06.2001 meldete ein deutsches Medienunternehmen das Wortzeichen „Dr. No“ als Gemeinschaftsmarke an. Eine amerikanische Gesellschaft, die die Rechte am geistigen Eigentum der „James Bond“-Filmserie verwaltet, legte gegen die Eintragung Widerspruch ein. Sie begründete ihr Vorgehen damit, dass die Gefahr der Verwechslung mit ihrer älteren Marke „Dr. No“ und „Dr. NO“ bestehe. Das zuständige Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Gesellschaft weder den Nachweis der markenmäßigen Benutzung der Wortzeichen noch den Nachweis ihrer früheren Benutzung im geschäftlichen Verkehr als “sonstige Zeichen“ erbracht habe. Die Amerikaner erhoben Klage vor dem EuGH.
Das sagt der Richter
Das Gericht wies die Klage ab. Die amerikanische Gesellschaft habe weder die markenmäßige Benutzung der Zeichen noch die Benutzung des Titels des Films „Dr. No“ im geschäftlichen Verkehr nachgewiesen. Eine Marke habe die wesentliche Funktion, die betriebliche Herkunft einer Ware bzw. Dienstleistung zu identifizieren. Mit den genannten Zeichen werde eben gerade nicht die betriebliche Herkunft der Filme, sondern ihr künstlerischer Ursprung angegebenen. Diese auf den Schutzhüllen von Videos etc. aufgebrachten Zeichen hätten den Zweck, diesen Film von anderen aus der James Bond-Serie stammenden Film zu unterscheiden. Zur Anzeige der betrieblichen Herkunft des Films dienten diesbezüglich nämlich die Zeichen „007“ und „James Bond“. Auch die eingespielten Gewinne des Film „James Bond jagt Dr. No“ könnten nicht zum Beweis, dass die Benutzung der in Frage stehenden Zeichen die betriebliche Herkunft belege, herangezogen werden (EuGH, Urteil vom 30.06.2009, Az.: T-435/05).
Das bedeutet die Entscheidung
Das HABM hat zur Recht den Widerspruch gegen die Eintragung zurückgewiesen. Der Inhaberin der Filmrechte steht kein Schutz zu, der zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die europäische Anmeldung „Dr. No“ als Gemeinschaftsmarke berechtigt. Der Grund liegt darin, dass die Filmrechtsinhaber die genannten Wortzeichen eben nicht markenmäßig genutzt haben, was zwingende Voraussetzung gewesen wäre.
Heißer Tipp
Bei der Auswahl eines Namens für Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung sollten Sie grundsätzlich vorher einen ausgewiesenen Fachanwalt für Marken- und Urheberrecht zu Rate ziehen. Dessen markenrechtliche Prüfung kann Ihnen viel Geld sparen – ein diesbezügliches Honorar ist wesentlich günstiger als eine spätere Unterlassungsverfügung anderer Rechteinhaber, die auch noch mit erheblichen Schadenersatzforderungen verbunden sein wird!
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