Falschberatung - BGH bittet Steuerberater zur Kasse
Ein Steuerberater, der falsche Angaben macht, kann von seinem Mandanten auf Ersatz der durch eine im Strafverfahren gegen ihn verhängte Geldbuße in Anspruch genommen werden.
Der Fall aus der Praxis
Der Kläger betreibt ein Unternehmen, das in seinem Wohnhaus untergebracht ist. Der betrieblich genutzte Teil beträgt rund 40 Prozent, die übrige Nutzung ist privater Art. 2004 stellte das Finanzamt fest, dass der Unternehmer für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 die private Nutzung eines PKW sowie den privaten Anteil der Kosten für Heizung und Strom seines Anwesens nicht angegeben hatte. Zwar leistete der Unternehmer die entsprechenden Steuernachzahlungen, trotzdem wurde ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet, das mit dem Erlass eines Strafbefehls endete. Einschließlich der Kosten für das Strafbefehlsverfahren bezahlte der Unternehmer insgesamt rund 8.300 € inkl. Steuern an die Staatskasse. In der Folge verklagte er seinen Steuerberater auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung in selbiger Höhe.
Das sagt der Richter
Das Gericht gab dem Unternehmer Recht. Die Beraterhaftung gelte auch für Fälle, in denen dem betroffenen Steuerpflichtigen ein Mitverschulden angelastet werden könne. Ein Steuerberater werde im Allgemeinen zu Rate gezogen, weil es für den Laien auch bei Unterstellung von gewissen Steuerrechtskenntnissen gerade nicht evident sei, welche steuerlichen Vorgänge eine Geldbuße oder ein Steuerstrafverfahren nach sich ziehen können. Es sei damit die Pflicht des Beraters, seine Mandanten gerade vor solchen Verfahren zu bewahren (BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az.: IX ZR 189/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Trotz steuerrechtlicher Kenntnisse muss ein Mandant darauf vertrauen können, dass der Steuerberater die anstehenden steuerrechtlichen Fragen fehlerfrei bearbeitet. Steuerberater haften gegenüber ihren Mandanten aber nur dann auf Schadenersatz, wenn durch ihre fehlerhafte Beratung ein Schaden entstanden ist.
Wichtiger Hinweis
Die Einstandspflicht des Steuerberaters endet dort, wo der gesetzliche Rahmen durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten des betreuten Steuerpflichtigen überschritten wird.
Bleibt unklar, ob der Mandant vorsätzlich gehandelt hat, muss der Steuerberater die Einschränkung seiner Schutzpflicht darlegen und beweisen, dass sich der Mandant auch bei korrekter Beratung gleich verhalten hätte. Dies gilt auch dann, wenn ein Mandant über steuerrechtliche Kenntnisse verfügt. Ist sich dieser aber über die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens im Klaren, kann er sich im Falle einer straf- oder ordnungsrechtlichen Verfolgung nicht auf eine mangelnde Aufklärung durch einen Sachbeistand berufen.
Checkliste zum Download
Welche Umstände Steuerberater stets mit ihren Mandanten abklären sollten, erfahren Sie anhand unserer Checkliste wesentliche Beratungsinhalte für Steuerberater.
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