BGH: Schadensersatzpflicht eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers abgelehnt
Das GmbH-Recht ist nicht nur für juristische Laien eine tückische Materie. Besonders schwierig wird es, wenn es sich um Einmann-GmbHs handelt. Der BGH musste jetzt über die Klage eines Käufers einer solchen Gesellschaft entscheiden, der den ursprünglichen Geschäftsführer wegen seines Verhaltens schadenersatzpflichtig erklären lassen wollte.
Der Fall aus der Praxis
Der Alleingesellschafter und –geschäftsführer einer GmbH verkaufte seinen Geschäftsanteil Ende Oktober an einen Dritten mit Wirkung zum Januar des Folgejahres. Weiterhin verkaufte er dem Erwerber „verbilligt“ für 75.0000 € einen Anspruch auf Rückzahlung eines geleisteten Gesellschafterdarlehens und trat die Forderung unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises ab. Im Kauf- und Abtretungsvertrag heißt es, dass das zum Zeitpunkt des Verkaufs bestehende Darlehen i. H. v. 200.000 € valutiert sei. Tatsächlich valutierte das Darlehen zu diesem Zeitpunkt aber zu 240.000 €. Der Geschäftsführer hatte am selben Tag nämlich eine Überweisung i. H. v. 40.000 € an sich selbst verlasst, die als Verwendungszweck die Angabe „Rückführung Gesellschafterdarlehen“ enthielt und von der Bank allerdings erst 2 Tage nach dem Verkauf ausgeführt wurde. Die GmbH verlangt die Rückzahlung der 40.000,00 €, da das Darlehen nur mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist hätte gekündigt werden dürfen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht gab ihr statt.
Das sagt der Richter
Nach Ansicht der Revisionsrichter hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Nachzahlung. Ein Schadensersatzanspruch aus dem GmbHG (Geschäftsführer muss die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden, § 43 Absatz 1) scheidet laut BGH deshalb aus, weil der Beklagte zu dem Zeitpunkt, als er die Überweisung an sich veranlasst habe, auch Alleingesellschafter gewesen sei. An einer Pflichtverletzung fehle es nämlich grundsätzlich dann, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu dem - später beanstandeten - Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten - etwa aus §§ 30, 64 GmbHG - verstößt, muss er diese Weisung befolgen und der Gesellschaft daher auch nicht auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens haften. Diese Grundsätze gelten nach Meinung des BGH erst Recht, wenn die Gesellschaft nur aus einem Gesellschafter bestehe. Die Teilrückzahlung des Darlehens verstieß auch nicht gegen eine gesetzliche Verhaltenspflicht. Das Berufungsgericht habe eben nicht festgestellt, dass mit dem Darlehen Eigenkapital ersetzt worden wäre, so dass die Teilrückzahlung gegen ein aus der entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG folgendes - und dem Gesellschafterwillen vorgehendes - Auszahlungsverbot verstoßen hätte. Dem Erwerber der GmbH sei eine Forderung des Beklagten i. H. v. 200.000 € für 75.000 € verkauft worden, die er auch erhalten habe. Außerdem ist ihm der Geschäftsanteil des Beklagten verkauft worden, den er ebenfalls erhalten hat. Dass eine weitergehende Darlehensforderung des Beklagten nicht bestehen und - zeitgleich mit dem Abschluss des Anteils- und Forderungskaufvertrages - aus Gesellschaftsmitteln erfüllt werden würde, ist ihm weder zugesichert worden noch verstand sich das von selbst (BGH, Urteil vom 26.10.2009, Az.: II ZR 222/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Die Entscheidung macht klar, dass der II. Senat im GmbH-Recht keinen Spaß versteht. Der BGH entscheidet in ständiger Rspr. (s. a. Urteil v. 14.12.1959; Az.: II ZR 187/57), dass ein Geschäftsführer nicht haften muss, wenn er
- in Umsetzung eines Gesellschafterbeschlusses oder
- auf Weisung eines Alleingesellschafters handele.
Dieser Grundsatz endet nur dann, wenn dem Gläubigerschutz dienende Normen des GmbH-Rechts (§§ 30, 64 GmbHG) dem Gläubigerinteresse einen Vorrang vor dem Grundsatz der gesellschaftsrechtlichen Folgepflicht einräumen.
Vorsicht
So genannte „In-Sich-Geschäfte“ (Geschäft zwischen einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH) sind nach § 181 BGB untersagt (Selbstkontrahierungsverbot). Eine vertraglich vereinbarte Befreiung von diesem Verbot ist aber für GmbH-Geschäftsführer zulässig - sie muss allerdings in das Handelsregister eingetragen werden. Dabei sollten Sie beachten, dass sich der Umfang der Befreiung alleine aus dem Handelsregister ergeben muss, bspw. wenn
- die Befreiung nur für bestimmte Arten von Geschäften,
- Geschäfte bis zu einer bestimmten Höhe oder
- Geschäfte mit bestimmten Personen erteilt werden soll.
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