Logo und Marke: Skype verliert Rechtstreit gegen Sky
Markenrechtsstreit Skype gegen Sky
Ohne Logo geht es nicht – das wissen nicht nur Weltunternehmen wie VW oder Coca Cola, sondern auch Mittelständler. Sie können deshalb Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, durch eine entsprechende Anmeldung beim deutschen Markenamt (DPMA) deutschlandweit bzw. beim europäischen Markenamt (HABM) europaweit als Marke schützen lassen. Wie wichtig dies ist, macht ein vor dem Europäischen Gericht geführter Markenrechtsstreit zwischen dem Privatfernsehanbieter Sky und der Internetsoftware Skype mehr als deutlich.
Der Fall
Das Gericht der Europäischen Union (früher Gerichtshof 1. Instanz) hat aktuell bestätigt, zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechslungsgefahr besteht. 2004 und 2005 hatte Skype beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Wort- und Bildzeichen SKYPE als Gemeinschaftsmarke für Waren im Bereich der Ausstattung von Audio- und Videogeräten, der Telefonie und der Fotografie sowie für IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Software, der Einrichtung von Websites oder Website- Hosting angemeldet. Kurz danach erhob die British Sky Broadcasting Group (jetzt Sky und Sky IP International) Widerspruch und machte geltend, dass Verwechslungsgefahr mit ihrer im Jahr 2003 für die gleichen Waren und Dienstleistungen angemeldeten Gemeinschaftswortmarke SKY bestehe. Das HABM gab dem Widerspruch´2012 bzw. 2013 statt und entschied, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen u. a. aufgrund ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit mittleren Grades Verwechslungsgefahr bestehe und dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer Verringerung dieser Gefahr nicht vorlägen. Skype zog vor das Europäische Gericht.
Die Urteile
Am 05.05.2015 wies das Gericht die Klagen von Skype ab und bestätigte damit, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechslungsgefahr bestehe. In Bezug auf die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bestätigt das Gericht, dass der Vokal „y“ im Wort „skype“ nicht kürzer ausgesprochen wird als im Wort „sky“. Darüber hinaus bleibt das Wort „sky“, das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört, im Wort „skype“ trotz dessen Zusammenschreibung klar erkennbar. Der Umstand, dass der Wortbestandteil „skype“ im angemeldeten Bildzeichen (Logo) von einer Umrandung in Wolken- oder Sprechblasenform umgeben ist, stellt den mittleren Grad bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit nicht in Frage.
- In bildlicher Hinsicht beschränkt sich der Bildbestandteil auf die Hervorhebung des Wortbestandteils und wird daher nur als bloße Umrandung wahrgenommen.
- In klanglicher Hinsicht ist der Bildbestandteil in Form einer Umrandung nicht geeignet, einen klanglichen Eindruck zu erzeugen; dieser bleibt ausschließlich dem Wortbestandteil vorbehalten. 3. Begrifflich lässt der Bildbestandteil allenfalls an eine Wolke denken, was geeignet wäre, die Wahrscheinlichkeit, dass im Wortbestandteil „skype“ das Element „sky“ erkannt wird, noch zu erhöhen, da sich Wolken „im Himmel“ befinden und daher leicht mit dem Wort „sky“ in Verbindung gebracht werden können.
In Bezug auf das Argument, die Unterscheidungskraft der Zeichen „skype“ sei aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit erhöht, stellt das Gericht fest, dass es sich bei dem Wort „skype“, selbst wenn es für die Erfassung der von Skype angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen eine eigenständige Bedeutung erlangt haben sollte, um einen allgemeinen und folglich beschreibenden Begriff für diese Art von Dienstleistungen handelt. Schließlich bestätigt das Gericht, dass es nicht möglich ist, die bisher friedliche Koexistenz der einander in Großbritannien gegenüberstehenden Zeichen als einen zur Verringerung der Verwechslungsgefahr geeigneten Faktor zu berücksichtigen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen würden (Rechtssachen T -423/12, T-183/13 und T-184/13, veröffentlicht am 05.05.2015).
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Marken sind nicht nur Bildzeichen
Bei Marken handelt es sich um das sogenannte geistige Eigentum (intellectual property) einer natürlichen oder juristischen Person. Rechtlich gesehen können Marken aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, dreidimensionalen Gegenständen und/oder aus akustischen Signalen bestehen. Es handelt sich daher um Wortmarken, Bildmarken, Dreidimensionalen Marken oder Hörmarken. Unterscheiden wird darüber hinaus zwischen national und international geschützten Marken. Die Gemeinschaftsmarke, die den Urteilen des Europäischen Gerichts zugrunde liegt, gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Gemeinschaftsmarken werden bei der europäischen Markenbehörde, HABM angemeldet und – bei Erfolg – eingetragen. Dessen Entscheidungen können beim Gericht angefochten werden. National ist bei uns das DPMA (Deutsches Patent und Markenamt zuständig. Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Gegen Verletzer seines Markenrechts kann der Markeninhaber Unterlassungsansprüche beziehungsweise Schadenersatzansprüche geltend machen.
Aufpassen
Wer eine eingetragene Marke besitzt, sollte sie auch benutzen. Eine Marke, die nach der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt wurde, kann auf Antrag oder Klage wegen Verfalls gelöscht werden.
Beim Logo auf mögliche Markenrechtsverletzungen achten
Viele Unternehmen erstellen ihre Logos selbst oder lassen sie von entsprechend talentierten Agenturen oder Designern erstellen. Immer populärer wird diesbezüglich auch eine Auftragsvergabe und Realisierung per Internet. Eine Internetplattform wie 99designs.de ist für kleine und mittlere Unternehmen besonders interessant, da hier Designer aus der ganzen Welt ihre Angebote präsentieren. Es gilt allerdings Folgendes zu beachten – selbst wenn die Auftragnehmer zusichern sollten (was sie häufig nicht tun)!), dass die von ihnen geschaffenen Logos nicht gegen Markenrechte Dritter verstoßen, wird der Auftraggeber und spätere Verwender des Logos nicht von seiner Haftung befreit. Werden Markenrechtrechte verletzt, kann es hier teuer werden (s. die obigen Skype-Urteile).
Tipp
Lassen Sie vor jeder erstmaligen Verwendung immer zuvor eine kompetente Markenrecherche durchführen.
Checkliste zum Download
Wenn Sie ein Zeichen als schutzfähige Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden möchten, sollten Sie vorab die rechtlichen Voraussetzungen der Anmeldungsfähigkeit prüfen. Diese Checkliste zeigt Ihnen, worauf Sie bei der Markenanmeldung achten müssen.
Checkliste: Rechtliche Voraussetzungen der Markenanmeldung
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