EuGH: Legostein ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Spielbaustein von Lego nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist, weil es sich dabei um ein Zeichen handelt, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.
Der Fall aus der Praxis
Der Spielzeughersteller Lego beantragte beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung eines roten Spielbausteins als Gemeinschaftsmarke. Diesem Antrag gab des HABM zunächst statt und trug die fragliche Marke ein. Nach einem Antrag des Spielzeugherstellers Mega Brands, der Spielsteine mit den gleichen Formen und Abmessungen herstellt wie die Fa. Lego, erklärte das HABM die fragliche Marke für nichtig. Als Begründung führte es an, dass die spezifischen Merkmale des Legosteins deshalb so gewählt worden seien, dass der Stein eine praktische Funktion erfüllen könne, und nicht zu Kennzeichnungszwecken. Das wichtigste Element des durch den Legostein dargestellten Zeichens bestehe nämlich aus zwei Reihen Vorsprüngen auf der Oberseite dieses Steins, was erforderlich sei, um die technische Wirkung, der die Ware dienen solle, zu erreichen, den Zusammenbau von Spielbausteinen. Nachdem die Große Kammer des HABM die Nichtigerklärung der Marke bestätigt hatte, erhob Lego Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Großen Kammer.
Das sagt der Richter
Ohne Erfolg. Der EuGH stellte fest, dass mit dem Verbot, ein Zeichen als Marke einzutragen, welches aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, verhindert werden soll, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht letztlich ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird. Somit können Unternehmen nicht das Markenrecht in Anspruch nehmen, um ausschließliche Rechte für technische Lösungen ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer festzuschreiben. Besteht nämlich die Form einer Ware nur darin, dass sie die von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpert, würde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der anderen Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, erheblich beschränken. Nach dem Unionsrecht sind aber technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig, sodass sie danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können. Die Situation eines Unternehmens, das eine technische Lösung entwickelt hat, gegenüber Wettbewerbern, die sklavische Nachahmungen der Form der Ware unter Verkörperung genau derselben Lösung in den Verkehr bringen, ist nicht in der Weise schutzfähig, dass dem Unternehmen durch Eintragung des aus der genannten Form bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Marke ein Monopol eingeräumt wird; diese Situation kann jedoch gegebenenfalls im Licht der Regeln über den unlauteren Wettbewerb geprüft werden. Eine solche Prüfung war indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (EuGH, Urteil vom 14.09.2010, Az.: C-48/09 P).
Das bedeutet die Entscheidung
Ein Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, besteht, ist als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig.
Wichtiger Hinweis
Eine Gemeinschaftsmarke ist eine Marke, die in der gesamten Europäischen Union gültig ist und bei dem HABM gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung eingetragen wird. Ihr räumlicher Anwendungsbereich lässt sich nicht auf den Schutz in einzelnen Mitgliedstaaten beschränken. Sie gilt zehn Jahre und kann danach unbeschränkt jeweils um weitere Zeiträume von zehn Jahren verlängert werden. Eine Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, die Marke zu benutzen und Dritten zu untersagen, dieselbe oder eine ähnliche Marke ohne Zustimmung des Inhabers für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen wie diejenigen, für die die Gemeinschaftsmarke geschützt ist, zu benutzen.
- Kommentieren
- 6078 Aufrufe