Kein Ausgleichsanspruch gegen GbR-Mitgesellschafter
Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haftet grundsätzlich mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dieses hohe Haftungsrisiko ist aber beschränkbar. Einen Ausgleichsanspruch gegen einen Mitgesellschafter auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Gläubiger hat ein Gesellschafter nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz jedoch nicht.
Der Fall aus der Praxis:
Die Freiberufler A und B schlossen sich zu einer GbR zusammen, um ein gemeinsames Projekt zu verwirklichen. Im Verlaufe der Umsetzung des Projekts traten diverse Fehlplanungen zutage. Der Auftraggeber verlangte deshalb von den Gesellschaftern eine Aufklärung über die Zusammenhänge und Umstände der Fehlentwicklung. Er hatte die Absicht, unter Umständen Schadenersatzforderungen gegen die GbR wegen fehlerhafter Planungsarbeiten geltend zu machen. In der Folge verlangte A von B die Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber. Als B sich weigerte, ging A vor Gericht.
Das sagt das Gericht:
Die Klage des A hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Gerichts hat A keinen Anspruch gegen seinen Mitgesellschafter B auf Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber. Ein derartiger Ausgleichsanspruch bestehe nur in Ausnahmefällen. Regelmäßig könne ein Gesellschafter, der von einem Gläubiger erfolgreich in Anspruch genommen werde, zwar von der Gesellschaft, nicht jedoch von den Mitgesellschaftern Ausgleich verlangen. Der von einem Gläubiger in Anspruch genommene Gesellschafter habe nur dann einen Ausgleichsanspruch gegen seine Mitgesellschafter, wenn eine Zahlung aus dem Gesamthandvermögen nicht möglich sei. Im Streitfall fehle es jedoch schon an einer unmittelbaren Inanspruchnahme des A durch den Gläubiger, weil dieser keinen Schadenersatzanspruch geltend gemacht, sondern nur eine Aufklärung der Zusammenhänge gefordert habe.
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 26.04.2006, Az.: 1 U 1026/04)
Heißer Tipp:
Um dem Risiko der unbeschränkten persönlichen Haftung aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, die Haftung auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen oder gar völlig auszuschließen. Die Rechtsprechung erachtet eine solche Haftungsbeschränkung aber nur dann als wirksam, wenn sie individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde.
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